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Studium der alten Schriftsteller teils positiv, teils negativ den Segen und die Notendigkeit unserer heutigen konstitutionellen Monarchie. ¹)
Inhaltlich betrachtet, findet der Prozeß des Miltiades sein Gegenstück in dem Rechtsfall des Publius Horatius(Liv. I, 26). Auch da handelt es sich um eine causa publica, d. h. um einen Fall, bei dem nicht das Rechtsgefühl nur eines Einzelnen verletzt ist und Genug- thuung erheischt, sondern dasjenige eines ganzen Stadtstaates. Ein Unter- schied besteht in dem Gegenstand des Vergehens. Dort hat durch die Ermordung eines Individuums das öffentliche Sicherheitsgefühl eine Verletzung erhalten; hier liegt infolge einer mit Staatsmitteln auf eigene Verantwortung unternommenen, aber gänzlich miß- glückten kriegerischen Unternehmung angeblich ein Mißbrauch des öffentlichen Vertrauens vor, der außerdem noch mit einer be- deutenden Schädigung des Staatsvermögens verbunden ist.
Nachsicht waltet auf der einen Seite, streng sächliche Behand- lung auf der anderen. Offentlichkeit und Mündlichkeit des Ver- fahrens gilt in beiden Fällen. Ebenso soll hier wie dort nicht das Gutdünken und die Rechtserkenntnis eines Beamten, sondern das im Volke lebende Rechtsgefühl die Entscheidung geben.(Grund- sätzlicher Streit über Volksgericht und Fachmännergericht!) Aber während über Horatius das ganze Volk abstimmt, sehen wir da- gegen in dem Prozeß des Miltiades nur den Ausschuß der Heliasten thätig. Bei den Römern ist das Volk erst die oberste Instanz, bei den Griechen die erste und letzte.
Auch ein Vergleich mit modernen Verhältnissen kann hier recht lohnend sein. Römer und Griechen kannten z. B. die Einrichtung der Staatsanwaltschaft nicht. Ferner war im Gegensatz zu den heutigen Anschauungen ein bezeichnender Zug der antiken Rechts- pflege die Beeinflussung des Urteils durch die Erweckung des richterlichen Mitleids(vgl. den Prozeß des Sokrates). In beiden Fällen hat man von diesem Mittel den ausgiebigsten Gebrauch ge- macht. Dies ist Thatsache, aber die Mitteilung dieser Thatsache ist bei beiden Schriftstellern außerordentlich verschieden.
Dies führt uns zur Anstellung eines kurzen Vergleiches zuwischen Herodot und Livius. Eine gegenüberstellende Betrachtung von Liv. I, 26 und Herod. VI, 136 läßt ein Bild entstehen über die schriftstellerische Eigenart beider Historiler, das tipischen Wert hat.
Niemand wird verkennen, daß der ganze Gegenstand, um den es sich handelt, nach Lage der Dinge und Eigentümlichkeit der auftretenden Personen für die schriftstellerische Behandlung un- gemein lohnend ist. Der gefeierte Sieger und Erretter seines Volkes, der im Siegesrausch aus falscher Eitelkeit seine Schwester getötet,
¹) Vgl. Dettweiler, Die Erschließung der Gegenwart aus dem Alter- tum, Bielefeld, Velhagen und Klasing, 1889, S. 9.


