Aufsatz 
Die Gründung der nordostdeutschen Kolonialstädte und ihre Entwicklung bis zum Ende des 13. Jahrhunderts
Entstehung
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oder zwei Brüder dem Rate angehören. Desgleichen darf niemand Ratmann sein, der ein Amt von Herren hat, der seinen Unterhalt durch ein Handwerk gewinnt, der von unechter Geburt oder ohne Eigenbesitz in der Stadt ist. Der Rat darf rechtsgültige Verord- nungen erlassen, entscheidet als Gerichtshof in allen Fällen, wo solche Verordnungen übertreten sind oder wo es sich um besonders wichtige Dinge handelt, besteuert die Bürger, verwaltet die Münze, giebt Mals und Richtschnur für Neubauten an und regiert überhaupt die Stadt mit unbeschränkter Machtbefugnis. Die Bürger haben freie Verfügung über ihre Person und ihr Eigentum, nur darf niemand der Kirche Immobilien vermachen, sondern blols den Erlös, der sich aus ihrem Verkaufe ergiebt eine kluge Bestimmung, die sich auch in den Städten des preussischen Ordenslandes und in Livland wiederfindet und die eine Ansammlung groſsen städtischen Grund- besitzes in der toten Hand und damit zugleich eine Schwächung der städtischen Wehrkraft verhüten sollte. Die Bürger sind ferner dem Reiche gegenüber frei vom Kriegsdienst und nur verpflichtet bei ihrer eigenen Befestigung zu stehen d. h. ihre Stadt zu ver- teidigen. Sie genielsen Zollfreiheit im Herzogtum Sachsen und andern benachbarten Ländern, deren Fürsten ihnen dieses Vorrecht verliehen haben. Wer sich Jahr und Tag unangefochten in der Stadt aufgehalten hat, ist für immer frei, auch wenn er früher im Stande der Unfreiheit gewesen. Zieht jemand in die Stadt, so hat er binnen drei Monaten das Bürgerrecht zu erwerben. Die Hand- werker, die korporativ vereinigt sind, geniessen das Recht der Morgensprache d. h. das Recht sich zeitweilig zu versammeln, ihre Vorsteher zu wählen, Streitigkeiten unter einander beizulegen und allerlei Abmachungen über ihr Gewerbe zu treffen; doch unter- stehen sie dabei der Aufsicht des Rates und dürfen nichts gegen das Wohl der Stadt beschliessen. Ausserdem galten noch viele einzelne Bestimmungen über Ehe- und Erbrecht, Diebstahl, Ver- leumdung, Ehebruch, falsches Maſs und Gewicht, Art des Zeugen- beweises und anderes mehr.

So das Recht von Lübeck. In Magdeburg gab es, im Unter- schiede von Lübeck, von jeher ein besonderes Schöffenkolleg, und in dessen Händen lag ursprünglich ausser der Rechtsprechung auch die Stadtverwaltung. Die Zahl seiner Mitglieder betrug 12, und ihr Amt wurde ihnen auf Lebenszeit übertragen. Im Anfang des 13. Jahrhunderts urkundlich erst 1244 taucht neben ihnen