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ein Stadtrat auf, der ebenfalls 12 Mitglieder zählt und die Macht der Schöffen bald mehr und mehr zu beschränken versteht. Schliefslich bleibt ihnen nur noch die Befugnis über schwere Strafsachen und Schuldklagen zu entscheiden. Dagegen richtet der Rat über falsches Maſs und Gewicht, über betrügerischen Verkauf, über Erb und Eigen und reilst alle Verwaltungsgeschäfte an sich. Er beaufsichtigt auch anfangs die Innungen, doch schon in der zweiten Hälfte des 13. Jahr- hunderts erringen auch sie sich einen gewissen Anteil an der Stadt- regierung, indem sie durchsetzen, dals bei bestimmten Sachen wenigstens die Vorsteher der fünf sogenannten grossen Innungen— Tuchhändler, Kürschner, Schuster, Gerber, Leinwandhändler— mitzusprechen haben. Übrigens amtieren in Magdeburg die Ratmannen nur ein Jahr und übergeben dann die Verwaltung ihren Nachfolgern, die sie jedoch selber, gewöhnlich am Aschermittwoch, zu wählen haben.
Nach diesen beiden Rechten also haben die Deutschen im Nord- osten, freilich mit sehr vielen Xnderungen im einzelnen, ihre städtischen Gemeinwesen eingerichtet. Im allgemeinen darf man sagen, dass die Freiheiten einer Stadt um so rascher wuchsen, je schneller sie selbst- sich zu Wohlstand und Bedeutung aufschwang und dadurch in die Lage kam, sich allerlei Vorrechte zu erkaufen. So hat z. B. Breslau weit früher als andere schlesische Städte das Recht der freien Ratswahl gewonnen. Was speziell die preussischen Städte betrifft, so erhielten sie schon sehr früh, im Jahre 1233, von dem Orden ein eigentümliches Grundgesetz in der berühmten„Kulmer Hand- feste“, die teils ihre Stellung gegenüber dem Orden und der Landes- geistlichkeit, teils die Vergebung von ländlichem Grundbesitz an die Bürger regelte und die im wesentlichen auch noch längere Zeit später in Geltung blieb. Unter anderem war darin bestimmt, dass die Wahl der Ratsherrn und sonstigen städtischen Beamten der Bestätigung von seiten des Landesherrn— Ordens oder Bischofs— unterliege, dass jedes Bürgererbe als Rekognitionsgebühr d. h. zur Anerkennung der Landesherrschaft einen gewissen Zins— anfangs jährlich ein Pfund Wachs und einen kölnischen Pfennig= 30 Pfennigen unserer Währung— entrichten müsse, dafs an jeder Gerichtssitzung innerhalb der Städte ein Vertreter des Ordens oder Bischofs, ge- wöhnlich ein Hauskomthur, bezw. Vogt, teilnehmen solle und dieser in Kriminalfällen, wo es um Hals und Hand gehe, um seine Zu— stimmung zu bitten sei. Im übrigen aber galt auch in Preulsen, wie sonst, wesentlich das Recht von Lübeck oder Magdeburg.


