23
von welcher sie ihr sog. Recht erhielt, in der Folgezeit als Oberhof ehrte d. h. ihr Gericht als höhere Instanz betrachtete und sich bei ihm in schwierigen Fragen des Rechts und der Verwaltung Rat holte. Die Verwaltung war damals, wie überhaupt im Mittelalter. von der Justiz durchaus nicht klar geschieden, namentlich nicht die richterlichen Befugnisse der Schöffen, wo es solche gab, von denjenigen der Ratsmanuen. Die Zahl der letzteren und der Schöffen schwankte erheblich; doch finden wir gegen Ausgang des .13. Jahrhunderts meistens 6 bis 12 Mitglieder des Rates und 12 Mitglieder der Schöffenbank. Ob Lübecker oder Magdeburger Recht gelten sollte, darüber entschied der Landesherr wesentlich nach der Herkunft der betreffenden Bürger. Daher begegnet uns das erstere an der ganzen Ostseeküste, das letztere im südlichen Binnenlande (vergl. S. 17). Einige Städte, wie Riga und durch dessen Ver- mittelung fast alle Orte in Liv-, Est- und Kurland, entlehnten ibr Recht von Hamburg. Selten nur hat eine Stadt ein ganz eigen- tümliches, selbständiges Recht entwickelt, wie Freiberg in Sachsen sein perühmtes Bergrecht, das in kurzer Zeit auf dem Umwege über Iglau in Mähren für die bergbautreibenden Distrikte von halb Europa malsgebende Bedeutung gewann.
Der Unterschied zwischen dem Lübecker und dem Magdeburger Rechte betraf insbesondere die Stellung des Rates und die Gerichts- verfassung. Das erstere ging in seinen Grundlagen auf das west- fälische Recht von Soest zurück, war aber durch Privilegien Heinrichs des Löwen, Friedrich Barbarossas und Friedrichs II., sowie durch Ratsverordnungen nach vielen Richtungen hin erweitert worden. Das letztere rührte zu einem guten Teile von dem grossen Privileg her, das Erzbischof Wichmann im Jahre 1188 seinen Bürgern verlieh, und hatte sich ebenfalls späterhin allmählich fortentwickelt. Gegen Pnde des 13. Jahrhunderts war der Inhalt des lübischen Rechts der Hauptsache nach folgender: An der Spitze der Stadt steht der Vogt und die Ratsherrn. Jener, ursprüuglich vom Kaiser, später vom Rate ernannt, hält unter dem Beisitz zweier Ratsherrn Gericht und pekommt die eine Hälfte der Buſsen, während die andere der Stadt zufällt. Das Urteil findet einer der umstehenden Bürger, welchen der Vogt fragt und welcher bei schwerer Strafe gehalten ist gewissen- haft zu antworten. Die 24 Mitglieder des Rats bleiben lebenslänglich im Amt, sind aber abwechselnd jedes dritte Jahr von der Teilnahme an den Sitzungen befreit. Nie sollen gleichzeitig Vater und Sohn


