Aufsatz 
Die Gründung der nordostdeutschen Kolonialstädte und ihre Entwicklung bis zum Ende des 13. Jahrhunderts
Entstehung
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diesen Kampf die Gunst und Hilfe ihres Landesherrn zu ge- winnen, und das gelang ihr auch meistens durch ein Mittel, das den stets geldbedürftigen Fürsten gegenüber fast niemals zu ver- sagen pflegte, nämlich durch Zahlung kleinerer oder gröfserer Geld- summen. Mitunter kaufte man auch wohl den Vogt selbst aus. So bildete sich nach und nach die ursprüngliche Verfassung der Stadt um. An ihre Spitze trat ein Rat, der sich gewöhnlich aus den Reihen der Grofskaufleute oder der Kaufleute überhaupt zusammen- setzte, und neben ihm stand in der Regel ein Schöffenkolleg, indes der Vogt zum einſachen Gerichtsvorsitzenden herabsank oder gar, wenn die Stadt auch die Besetzung dieses Amtes an sich brachte das ist allerdings meist erst im 14. Jahrhundert geschehen gänzlich zurücktrat. Die groſse Masse der nicht ratsfähigen Bürger- schaft gliederte sich, zuweilen schon früh, gewöhnlich erst nach und nach in langsamer Entwickelung, in Zünfte. Ja, schon gegen Ende des 13. Jahrhunderts tritt in manchen besonders vorgeschrittenen Städten, z. B. in Rostock, das Bestreben der letzteren zu Tage, auch ihrerseits Anteil am Stadtregiment zu erlangen und Männer aus ihrer Mitte in den Rat zu entsenden, ein Bestreben, das freilich damals noch keinen Erfolg hatte.

Mit den oben geschilderten Vorgängen hängt sehr wahrscheinlich auch die sogenannte Verleihung eines fremden Stadtrechts zusammen, von der in den Urkunden so oft die Rede ist. Gewöhnlich kommt dabei entweder das Stadtrecht von Magdeburg in Betracht oder das von Lübeck, sei es nun daſs es direkt von diesen Städten übertragen wurde oder indirekt, durch Vermittelung älterer Kolonialstädte an jüngere. Meistens erfolgt eine solche formelle Verleihung erst geraume Zeit nach der Gründung der betreffenden Stadt, oft erst 10, 20, ja 30 und mehr Jahre nachher. Sie hat aber keineswegs etwa die Bedeutung, als ob nun sämtliche Rechte und Privilegien von Magdeburg oder Lübeck oder der vermittelnden Stadt auf die jüngeren Städte übergehen sollten, sondern sie will bloſs sagen, dals diese oder jene Errungenschaft der älteren Orte, pesonders die Rechtsgrundsätze, die in ihrem Gerichtsverfahren maſsgebend sind, sowie manche Verwaltungsprinzipien, namentlich bezüglich der Zu- sammensetzung und Kompetenz des Ratskollegiums, auch in den jüngeren Städten Geltung haben sollen. Welche Rechte im einzelnen damit gemeint sind, ist sehr oft nicht mehr zu erkennen. Aber durchgängig war es üblich, dals die also bewidmete Stadt die andere,