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und bald darauf ganz abgetragen wurde. Anderswo plieben beide Orte neben einander bestehen und unterschieden sich in ihrer Benennung dadurch, daſs der Name des wendischen Ortes den Zusatz„Dorf“ erhielt oder mit dem Beiwort„Alt“ versehen wurde, z. B. Alt- Patschkau, Alt-Lauban, Alt-Löbau. Wo man eine Stadt auf ganz freiem, nicht bereits von Eingeborenen besetztem Grunde aufbaute, da nannte man sie oft nach einem nahen Berge, Flusse, Walde oder dergl.; so Riga nach dem dort in die Düna mündenden Rigebach und Elbing nach dem Elbingfluls. Königsberg in der Neumark er- hielt seinen Namen wahrscheinlich nach dem böhmischen König Wenzel, dem Schwiegervater des Markgrafen Otto III, während die gleichnamige Stadt in Ostpreufsen zu Ehren des Königs Ottokar II. von Böhmen so benannt wurde und zugleich wohl auch in der Erinnerung an Orte dieses Namens in Deutschland und Palästina, die dem deutschen Orden nahe standen oder wenigstens bekannt waren. Manche Stadtnamen brachten die Kolonisten aus ihrer Heimat mit, z. B. den von Saalfeld in Ostpreufsen, oder wählten die Gründer nach freiem Belieben, wie bei Neumarkt in Schlesien. Frankfurt an der Oder und Preufsisch-Holland bezeugen schon durch ihre Namen, dals ihre ersten Bewohner aus Franken, bezw. den Niederlanden stammten. Andere Benennungen waren durch be- sondere lokale Eigentümlichkeiten bedingt, wie Goldberg und Frei- berg. Die Namen Marienwerder und Marienburg endlich weisen auf die Jungfrau Maria hin, der das Hospital des Deutschordens in Jerusalem geweiht war.
4. Die städtische Verfassung.
Jede neugegründete Stadt erhielt von vornherein„deutsches Recht“, ein wichtiges Privileg, das sie von den Gemeinden der ein- geborenen Bevölkerung aufs schärfste unterschied. Denn es ver- bürgte ihr eine Ausnahmestellung in Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege und stellte ihre Bürger dem Landesherrn viel freier gegenüber als seine übrigen Unterthanen. Gewannen sie doch damit die Befugnis, sich unter Leitung ihres Schulzen oder Vogtes, der gleich ihnen stets ein Deutscher war, von selbstgewählten Schöffen oder Männern, die der Vogt berief, nach heimischer Weise Recht sprechen zu lassen— nur in schweren Kriminalfällen wirkte ein Ver- treter des Landesherrn dabei mit— ihre inneren Angelegenheiten


