Aufsatz 
Darstellung und Erklärung der inneren Einrichtung der höheren Gewerbschule / J. Hehl
Entstehung
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die ſchriftlichen Arbeiten, welche die Schüler während des hal⸗ ben Jahres gefertigt haben, und endlich auf die Bemerkungen und Beobachtungen der Lehrer.

Bei dem Abgange eines Schülers von der Schule erhält derſelbe auf Nachſuchen ein Abgangs⸗Zeugniß über die Regel⸗ mäßigkeit des Schulbeſuches, über das Betragen, den Fleiß und die Kenntniſſe, welche er ſich in den Lehrgegenſtänden, die er beſucht hat, erworben hat. Das Urtheil über die Kennt⸗ niſſe wird größtentheils auf die Concurs-Prüfungen, welche der Schüler während ſeines Beſuches der Schule mitgemacht hat, und die Special⸗Zeugniſſe begründet, und die übrigen Arbeiten und die Beobachtungen der Lehrer werden nur in zwei⸗ felhaften Fällen zur Entſcheidung gezogen. Die Noten für die Kenntniſſe ſind folgende: Sehr gut, Größtentheils ſehr gut, Gut, Größtentheils gut, Ziemlich gut, Größtentheils ziemlich gut, und Ungenügend. Auch die, welche wegen beſonderer Verhältniſſe im Laufe eines Schuljahres abgehen, erhalten ein Abgangs⸗Zeugniß in derſelben Form, wie die übrigen, nur wird für die Note der Kenntniſſe die Bemerkung beigeſetzt, daß ſie ſich nur auf die Theile der Wiſſenſchaft beziehe, die zur Zeit abgehandelt ſeyn können.

Sechster Abſchnitt.

Ueber die Diseciplin.

Durch die Schulgeſetze wird den Schülern der höheren Gewerbſchule im Allgemeinen ein anſtändiges und moraliſch untadelhaftes Benehmen in und außer der Schule vorgeſchrieben, ſowie der Zweck für den Beſuch der Schule und die daraus hervorgehenden Anordnungen derſelben feſtgeſtellt. Alles in dieſen Geſetzen Angeführte hat einen zweifachen Ausgangspunkt.