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Unbemittelte Schüler können von der Entrichtung des Schul⸗ geldes theilweiſe oder auch ganz auf genügende Nachweiſungen ihrer Dürftigkeit befreit werden, doch geſchieht dieſes in der Regel erſt nach dem erſten Jahre, und iſt zugleich abhängig von einem guten Betragen und einem lobenswerthen Fleiße. Dieſe Begünſtigungen werden einem Schüler nie auf die Dauer ſeines Aufenthaltes auf der Schule zugeſichert, ſondern immer nur auf ſo lange, als die Bedingungen ſich nicht ändern, unter denen ihm die Vergünſtigung zu Theil wurde.
Unbemittelten Schülern, welche ſich im Betragen, in Fleiß und guten Sitten auszeichnen und zu der Hoffnung berechti⸗ gen, daß ſie einſtens dem Staate oder Privaten tüchtige Ar⸗ beitskräfte liefern, werden, wenn ſie in das chemiſche Labora⸗ torium treten, kleine monatliche Unterſtützungen zum Behufe ihrer praktiſchen Arbeiten im chemiſchen Laboratorium aus der Kaſſe der höheren Gewerbſchule auf Nachſuchen angewieſen.
3) Von dem Abgange und den Zeugniſſen der Schüler.
Schüler, welche die Schule zu verlaſſen beabſichtigen, haben hiervon ſchriftliche Anzeige jedesmal vor dem Beginne des Vier⸗ teljahres, in welchem ſie die Schule nicht mehr beſuchen wollen, zu machen. Wird dieſe Anzeige unterlaſſen, ſo wird derſelbe zur Zahlung des betreffenden vierteljährigen Schulhonorars, wenn er auch keinen Unterricht während deſſelben genoſſen hat, ange⸗ halten. Uebrigens iſt das volle Schulhonorar bei jedem Ab⸗ gange zu entrichten, wenn der Abgehende während des Vier⸗ teljahres Unterricht genoſſen hat.
Am Schluſſe eines jeden halben Jahres erhalten die Schüler Special⸗Zeugniſſe über Betragen, Fleiß und Fortſchritte in den Lehrgegenſtänden, welche ſie beſucht haben. Die Noten für die Fortſchritte gründen ſich auf die Concurs⸗Prüfungen,


