für den Eintritt in eine höhere Klaſſe ſind in ſofern zu ſteigern, als größere Gewandtheit und Sicherheit in dem Ausdrucke, ſowie Uebung auch in den ſchwierigeren Arten von Aufſäzen vorausgeſetzt wird.
In dem Obigen ſind nur die Vorkenntniſſe aufgeführt, welche in allen Fällen bei der Aufnahme der Schüler gefordert werden. Für ein Studium der techniſchen Fächer, mit der Abſicht, ſpäter in Staatsdienſt zu treten, iſt es nothwendig, daß der in die Schule Aufzunehmende ſich vorher eine tüchtige allgemeine Bildung erworben habe, weil er ſpäter in Verhält⸗ niſſe kommt, wo dieſe verlangt werden müſſe, und er ohne dieſelbe demnächſt zu den von den betreffenden Behörden ange⸗ ordneten techniſchen Prüfungen nicht zugelaſſen werden könnte. Dieſes wird den Eltern, Vormündern u. ſ. w. zur Beachtung empfohlen, um den Zweck der Studien ihrer Söhne oder Pflege⸗ befohlenen nicht zu verfehlen.
2) Von dem Schulgelde.
Das Schulhonorar beträgt in der Aten Klaſſe... 4 Thlr.
„„ 3ten—... 5— „„ 2ten—. 6— „„ 1 ſten— y. 7—
vierteljährig und iſt praenumerando an den Rechnungsführer der höheren Gewerbſchule zu bezahlen. Diejenigen, welche einen getrennten Schulplan befolgen, gehören zu der Klaſſe, welcher ſie nach pag. 28 zugeſchrieben ſind. Außer dieſem Schulhonorar ſind bei der Aufnahme von jedem Schüler 1 Thlr. 10 Sgr. Aufnahmsgebühren, und bei dem Abgange ebenfalls 1 Thlr. 10 Sgr. Abgangsgebühren an den Rechnungsführer zu zahlen.
Schüler, welche während eines Ouartals eintreten, haben das volle vierteljährige Schulhonorar zu entrichten.


