Aufsatz 
Beiträge zu einem Quellenlesebuche für die Kirchengeschichte
Entstehung
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XVIII

2. Die Christen werden vor Gericht anders behandelt als andere Verbrecher.

Aber selbst zugegeben, wir wären so große Verbrecher: warum werden wir dann von euch selber anders behandelt als unsre Spießgesellen, d. h. alle übrigen Missethäter? Denn bei derselben Schuld müßte doch auch dieselbe Behandlung eintreten.

a) Die Verteidigung betreffend.

Man mag uns anklagen, wessen man will: aber wenn andere vor Gericht gezogen werden, so genießen diese die doppelte Rechtswohlthat., sowohl in Person wie durch bezahlte Verteidiger ihre Unschuld herausstreichen zu dürfen und herausstreichen zu lassen. Sie haben anerkanntermaßen das Recht des Einwandes und der Widerrede, da nun einmal niemand. ohne sich verteidigt zu haben oder ohne gehört worden zu sein, verurteilt werden darf.

Aber den Christen wird nichts zu sagen erlaubt, was ihren Fall klären, die Wahr- heit erhärten, den Richter zu einem gerechten Urteil veranlassen könnte. Man erwartet von ihnen nur das zu hören, was der Haß der öffentlichen Meinung fordert: das Geständnis des Namens, nicht eine Erörterung des Verbrechens.

b) Die Untersuchung betreffend..

Im Verfahren gegen jeden andern Angeklagten seid ihr nicht schon zufrieden, wenn er nur eingestanden hat, daß er um einmal von unsern Titulaturen zu reden ein Mörder oder Tempelräuber oder Blutschänder oder Reichsfeind sei. Da laßt ihr euch zur Verkündigung des Urteils erst dann herbei, wenn ihr auch alles, was drum und dran hängt, erfahren habt: den Thatbestand, wievielmal, wo, wie und wann die That begangen worden ist, wer darum wußte und dabei geholfen hat.

Bei uns thut ihr nichts derartiges: wo doch ebenso gut alles das herausgebracht werden müßte, was uns fälschlich vorgeworfen wird, z. B. wie viele geschlachtete Kinder jeder schon verspeist, wie viele Inceste er schon im Schutze der Finsternis(bei unsern Versamm- lungen) begangen, welche Köche und welche Kuppler dabei gewesen wären. Wie groß wäre der Ruhm jenes Gerichtspräsidenten, der Einen ermittelte, welcher schon hundert Kindlein verzehrt hätte!?

c) Aufsuchung und Einbringung betreffend.

Aber wir finden sogar, daß es verboten worden ist uns aufzuspüren. Denn als Plinius Secundus... Kaiser Trajan befragte..(s. o.), schrieb Trajan zurück, daß auf dergleichen Leute nicht zu fahnden sei; daß sie aber, wenn sie eingeliefert würden, bestraft werden müßten. Was für ein gezwungener und verwirrter Spruch: er verbietet sie aufzuspüren doch weil sie unschuldig wären! und gebietet sie zu strafen doch weil sie schuldig wären! Wenn man sie verurteilt, warum fahndet man nicht auch auf sie? wenn man sie aber nicht verfolgt, warum läßt man sie nicht auch los?

Um Räuber aufzuspüren werden alle Provinzen in Militärposten aufgeteilt; gegen Majestätsverbrecher und Staatsfeinde ist jeder Mensch Soldat: da wird die Hetze sogar auf die Helfershelfer und Mitwisser ausgedehnt.

Nur den Christen darf man nicht aufstöbern, einliefern darf man ihn: als wenn die Aufsuchung auf etwas anderes hinausliefe als auf die Einbringung! Ihr verurteilt also den