Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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machten ausgestattet und an die Spitze der sogen. Landeskommis- sion gestellt, sollte er in die zerfahrenen Verhältnisse Ordnung bringen und eine neue Zeit vorbereiten. Dem Steuerdruck, der Verschuldung der Gemeinden, dem Mangel an Kredit sollte ab- geholfen, Stadt- und Landwirtschaft in gleichem Masse gefördert, Ackerbau und Viehzucht verbessert, wohlfeile Lebensmittel be- schafft, Handel und Fabriken mit staatlichen Mitteln unterstützt ³, das ganze Wirtschaftsleben der Untertanen energisch belebt werden. Besonders bemerkenswert ist Mosers Versuch, Justiz und Verwal- tung zu trennen, diese für beide Staatstätigkeiten unzweckmässige Verbindung zu lösen und so die innere Staatsverfassung zu reor- ganisieren. Doch die schönen Gedanken kamen nicht zur voll- ständigen Dnrchführung; der Eigensinn der Untertanen, die Wider- spenstigkeit der an straffe Zucht und Ordnung nicht mehr ge- wöhnten Beamten ¹²s8, die rücksichtslose Energie, mit der er dem alten Schlendrian im Staatsdienste zu Leibe ging, wohl auch das zum Teil willkürliche Regiment Mosers, zuletzt Verleumdungen über ihn beim Landgrafen machten den wohlgemeinten Reformen ein Ende. Die tiefere Ursache liegt sicher im Charakter Mosers mindestens ebenso begründet wie in dem des Landgrafen; die zwei Naturen waren zu verschiedenartig angelegt, als dass sie auf die Dauer hätten miteinander harmonieren können. Der gewaltsame Bruch war nur eine Frage der Zeit. Moser wurde in einen Pro- zess verwickelt, der erst von Ludwigs IX. Nachfolger niederge- schlagen wurde. Was der grosszügige, weitblickende Staatsmann plante, namentlich in Fragen der inneren Staatsverfassung, vollzog sich im neuen Jahrhundert von selbst.

Zu Beginn des neuen Zeitalters, das die einschneidendsten Aenderungen brachte, im Jahr 1790 starb Ludwig IX. In der Zeit des rücksichtslosen Despotismus lässt er in seinem Charakter neben mancherlei Härten und Schwächen ganz deutlich ein be- stimmtes Verantwortungsgefühl erkennen, das ihm offenbar in der

finanzielle Schädigungen des Entlassenen müssen ebenso zugegeben werden wie schwere Verfehlungen des Ministers in s. Amte u. gegen s. Landgrafen. Seine Ansichten über die Art staatsmännischen Wirkens spricht Moser selbst ausser in zahlreichen anderen Schriften in dem Werkchen ausDer Herr und der Diener(vgl. Prutz' literar.-histor. Taschenbuch 1846, S. 257 288).

¹3: Ueber d. Lage der Bauern i. d. Ldgr. gegen Ende des 18. Jhd. vgl. W. Wittich, d. ländl. Verfassung Hessens i. 18. Jhd. Q.-Bl. NF. I, 99 104. A. Thomas, Beiträge z. Gesch. d. Bauernbefreiung u. d. Entlastung d. ländl. Grundbes. i. Gr. H. Mainz 1910. S. 116.

¹ss Ueber d. hess. Beamten jener Zeit fällt J. R. Dieterich a. a. O. S. 465 das bemerkenswerte Urteil:Die Beamtenschaft d. Landes.... stellte eine fest zusammengefügte, jedem Fortschritt abholde Kaste dar. Sie rekrutierte sich aus einer verhältnismässig kleinen Anzahl von Familien. Einzelne Aemter verblieben oft mehrere Generationen hindurch in einem und demselben Hause. Der Sohn erhielt die Anwartschaft auf die Stelle seines Vaters, dieExspek- tivierung. Man konnte so fast von einer Erblichkeit dieser Stellen sprechen. Selbst Landgraf Ludwig IX. vermochte trotz seiner derben Weise oft nichts gegen die vielfach untereinander versippte Bürokratie auszurichten.