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schleuderung und Zersplitterung des Territoriums, das Erbübel einer Auffassung, die den Staat nur als Hausgut des regierenden Herrn betrachtete, zu verhindern suchte. Wenn auch seine Brüder bald ihre Nachgiebigkeit bereuten und jahrelang den ohn- mächtigen Ingrimm in der welschen Fremde büssten, lange trotzig die Heimkehr verweigerten und tunlichst grosse Summen ver- brauchten, so muss es doch Landgraf Ludwig dann gelungen sein, sie von der höheren politischen Berechtigung seines Tuns zu üherzeugen; denn als er später einmal zu einer Reise nach Prag Geld brauchte, lieh es ihm sein Bruder Philipp und lehnte die Rückerstattung mit den edlen Worten ab:„Bruder, was mein ist, soll dein sein!“ Durch dieses Hausgesetz wurde somit das Recht der Erstgeburt in Hessen-Darmstadt eingeführt; es erhielt in den Jahren 1608, 1628 und 1648 die kaiserliche Bestätigung. Zweifellos wurden damit endgültig die weittragenden Gefahren von der Landgrafschaft abgewendet, die sich schon so oft, auch in Hessen, für Land und Leute, Ansehen und Macht der fürst- lichen Häuser aus den Teilungen von Fürstentümern ergeben hatten. Spätere Verträge wiesen den jüngeren Brüdern an Stelle der ausgemachten Geldsummen oder zu deren Kürzung bestimmte Schlösser und Aemter an unter Oberhoheit des Landgrafen Lud- wig V. Offenbar liegt die Ursache dieses widersprechenden Ver- haltens darin, dass dem regierenden Landgrafen die Zahlung der Jahresrenten an seine Brüder sehr schwer fiel. Philipp““ erhielt durch Vertrag vom 20. März 1609 Butzbach, soweit es damals hessisch war; 1629 wurde dem Landgrafen Philipp von Butzbach noch der Solmser Anteil, den Ludwig V. erworben hatte, überlassen, ebenso eine Reihe solmsischer Dörfer, die Darmstadt zur Ent- schädigung übergeben worden waren; diese gingen jedoch später wieder verloren. 1639 erhielt Philipp gegen eine zweite Kürzung seiner Jahresrente die Herrschaft Itter, 1641 unter ähnlichen Bedingungen das Amt Niederweisel mit dem Ort Niederweise!l, Eberstadt, Oberhörgern und Haussen. Nach 34 jährigem Bestand endigt die Landgrafschaft Hessen-Butzbach mit dem Tode Philipps 1643, der zwar zweimal vermählt war, aber doch kinderlos starb. Er ward gerühmt als ein Freund der Wissenschaften und Künste und ein treu besorgter Vater seiner Untertanen. Seine Stellung gegenüber der weitzielenden Politik seines regierenden
Nach der wirtschaftl. Seite behandelt die Regierungszeit Ludwig V. Günther i. AHG. X, 326— 353.— E. Wörner, Zur Gesch d. Kriegsverfassung d. Obergr. Katzenelnb. i. 16. u. 17. Jhd.(bes. unter Ludwig V.), QBl. 1890, 57— 61, 139— 146. Ueber s. Gegner Moritz d. Gelehrten vgl. ADB. 22, 268—283 (Lenz), Rommel, HG. VI, 297— 443; VII, 212- 436.
4 Ueber Philipp, Ludwigs Bruder Ph. A. F. Walther, Philipp v. Hessen, genannt d. III. oder von Butzbach, AHG. XI, 269— 404; ADB. 26,(Wyss); Rommel, HG. VI, 239; VIII, 649; IX, 440 Anm.— W. Diehl, Philipp, Ldgr. v. Hessen-Butzbach. D. 1909. Ueber d. Erwerb von Butzbach mit flen daan gehörigen Orten s. Rommel, HG. VI, 21, Hattemer, Territorial- gesch. S. 69.


