Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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Eriolge Ludwigs V. vor Ausbruch des Erbiolgestreits. Erbstatut.

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Haushalten setzte ihn zumeist in den Besitz der nötigen Geld- mittel, die ihm den Erwerb der obengenannten Gebiete zum guten Teile ermöglichten und auch noch für seinen Nachfolger eine kräftige Unterstützung in der von seinem Vater begonnenen und von ihm fortgesetzten Politik bedeuteten. ¹⁰

Georg I. hat die gesunden Grundlagen gelegt zu dem selbst- ständigen Fürstentum, das sich aus einem kleinen Stück des hessischen Gesamtstaates Philipps des Grossmütigen entwickelte.

III. Marburgischer Erbfolgestreit.

Die Landgrafen Ludwig V. der Getreue 15961626 und Georg II. 1626- 1661.

1.

Das aus dem Jahre 1593 stammende Testament Georgs I. hatte die vier damals lebenden Söhne Ludwig, Philipp, Fried- rich und Heinrich zu Erben unter Vormundschaft der Land- grafen Ludwigs IV. und Moritz eingesetzt. Gemäss den Bestim- mungen des Testaments sollten die einzelnen Söhne nach und nach, sowie sie zur Vollljährigkeit gelangten, zur selbständigen Teilnahme an der Regierung herangezogen werden, die zunächst zehn Jahre lang gemeinsam geführt werden sollte; erst dann war nach dem Willen des Vaters eine Teilung des Landes möglich. Aber kaum hatten die drei fürstlichen Brüder Heinrich starb vorher 1601 sämtlich ihre Grossjährigkeit erreicht, da schlossen sie auf das Zureden des Aeltesten ein Erbstatut²(1602 und 1606). Dadurch entsagten die jüngeren Brüder zu gunsten des Erstgeborenen, Ludwig, und seiner Nachkommen gegen die Zusicherung ange- messener, jährlich zu entrichtender Abfindungssummen ihren Anteil an der Regierung, an Land und Leuten. Es zeugte von einem gesunden dynastischen Bestreben, wenn Ludwig V. 43 so die Ver-

4⁰0 Ueber die wirtschaftl. Tätigkeit Georg I. handelt ausführlich Günther, Beitr. z. Gesch. d. Landeskultur in H.-D. AHG. IX, 445 462.

41 Das Testament ist besprochen bei Rommel, HG. VI, 111114 i. Hess. Staatsr. II, 120 f. Auf die zunehmende Bedeutung der fürstl. Testamente auch in den Kleinstaaten i. 16. u. 17. Jhd.(namentlich im Hinblick auf das stark hervortretende religiöse Interesse) weist hin F. Hartung, Deutsche Ge- schichtsbl. 13. Bd.(1911/12) S. 265 ff.

42 Ueber das Erbstatut vgl. Rommel, HG. VI. 120. Abdruck bei Lünig, RA. IX, 812 816. Hess. Staatsr. II, 123 128. In der Bestätigungs- urkunde erklärt der Kaiser, dass die jedesmalige Abfindung nach billigen Dingen u. Ermessen des Erstgeborenen unter Zuziehung der Ritter- u. Land- schaft geschehen sollte.

5 Ueber Ludwig V. d. J. siehe Rommel, HG. VI, 115 241; IX, 398 bis 403, ADB. 19, 547 550(Walther). Franck, die Politik Landgr. Lud- wigs V. v. H.-D., AHG. 297 ff. L. Schädel, der Gründer der Ludoviciana in d. Haft des Winterkönigs M0GV. 14(1906) S. 44 61. Reichslehensbrief des Kaisers Rudolf II. für das fürstl. Haus Hessen v. J. 1597, Lünig, RA. IX.