Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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Was Georg I. überhaupt als Landesvater geleistet, hat zu allen Zeiten Bewunderung und Anerkennung gefunden. Mit einem für das 16. Jahrhundert erstaunlichen Unternehmungsgeist hat er in seiner Rolle als Grossgrundbesitzer, wie man ihn wohl mit Recht bezeichnet hat, bald der Landwirtschaft gedient, hat die Viehrassen zu verbessern gesucht, Futterkräuter angepflanat, die Weinreben veredelt und selbst schwunghaften Weinhandel getrieben; als Besitzer ausgedehnter Waldungen betätigte er sich als Jäger und nützte jene wirtschaftlich aus(Wild und Enten- fang); seiner Zeit vorauseilend war er ein eifriger Förderer des Seidenbaus, worin er erst wieder in der Zeit des Merkantilismus Nachahmer unter Deutschlands Fürsten fand(Karl Theodor von der Pfalz). In religiöser Hinsicht zeigte er sich als ein frommer Mann, der seine Kirche in Zucht und Ordnung zu halten suchte und dies auch wohl meist durch seine persönlich gehaltene und ehrenhafte Religiosität erreichte. Sein sparsames und verständiges

bis 243, über die Art der Tätigkeit Georgs die bezeichnende Stelle aus Buchs Chronik bei Nick a. a. O. S. 11. Ueber die Entwicklung der pein- lichen Gerichtsbarkeit und über das Ziel der landesherrlichen Politik hierin vgl. Zentgraf a. a. O. S. 281.

Erläuternd mag hier kurz hingewiesen werden, welch tiefgreifenden Einfluss u. welch hohe Wichtigkeit Behörden u. Beamten für die Entwick- lung des Staatsbegriffs in allen Staaten, besonders aber in denen hatten, die sich aus mehreren Territorien zusammensetzten; durch die Vereinigung dieser erhalten sie den wichtigsten Antrieb, die Behördenorganisation weiter zu bilden, das Beamtentum als das eigentliche Bindemittel, als Hauptorgan der Staatseinheit zu stärken. Die Städte, die Stände sind überall noch im Lokalgeist, in den kleinen örtlichen Sonderbestrebungen befangen. Die wirt- schaftliche Not der Zeit u. die allgemeine Armut veranlassen die herrschen- den Familien in Stadt u. Land, um so konservativer an allen ihren Sonder- rechten u. Privilegien festzuhalten. Nur das an der Spitze des Staates stehende Beamtentum sieht weiter u. erkennt, dass die Vereinigung der Be- zirke der Territorien zu einem einheitlichen Staate die Rettung bringe. Die Ueberwindung des ständischen Feudalstaates, der Klassenherrschaft des Junkertums war nur möglich durch den Beamtenstaat. Näheres hierüber in der allgem. Literatur zum deutschen Beamtenstaat v. 16. Jahrh. ab. G. Schmoller, der deutsche Beamtenstaat v. 16.18. Jahrh. i. d. Umrissen u. Untersuchungen zur Verfassungs-, Verwaltungs- u. Wirtschaftsgesch. S. 289 313. G. Schmoller i. d. acta Borussica, Denkmäler der preuss. Staats- verwaltung i. 18. Jhd. I. Bd. Einleitung über Behördenorganisation, Amts- wesen u. Beamtentum, Berlin 1894. O. Hintze, der österreichische u. preuss. Beamtenstaat i. 17. u. 18. Jhd. HZ. 86. Bd.(1901).

Die wichtige Frage hat in den letzten Jahren eine weitschichtige Lite- ratur für einzelne Territorien zu Tage gefördert: Für Oesterreich u. Bur- gund(S. Adler, O. Hintze, A. Walther, Th. Fellner, Rosenthal). Bayern (M. J. Neudegger). Jülich-Berg(K. Sallmann). Württemberg(Fr. Wintterlin). Sachsen(A. Lobe). Mainz(H. Goldschmidt, E. Hensler). Braunschweig(Br. Krusch). Pfalz-Zweibrücken(L. Eid). Schlesien (Rachfahl). Baden(0. Herkert), Westfalen(W. Hücker). Bran- denburg(Spangenberg). Anhalt(W. Schrecker). Für Hessen besonders O. Zentgraf, das Zuständigkeitswesen usw. a. a. O. Der Verfasser bietet auf archivalischer Grundlage eine sorgfältige Darstellung für die Entwicklung der Behördenverfassung und des Rechtsstaatsgedankens in Hessen-D. O. Becker, Der Geh. Rat in Hessen-Kassel. Diss. Darmstadt 1911.