Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Katzenelnb. Landrecht.

Kanzlei und Beamte.

20

tümliche Behandlung, die er mitunter von seinem ältesten Bruder erfuhr, der ihm mancherlei versagte, was er beispielsweise Ludwig von Marburg ohne Widerstreben gewährte. 36 Abstossend wirkte namentlich das Bestreben Wilhelms, seinen jüngsten Bruder in religiöser Hinsicht zu beeinflussen.

Tatkräftig und umsichtig wie Georg I. war, bemühte er sich für seine Landgrafschaft, wie für Gesamthessen um die Ordnung des bürgerlichen Rechts. Sein Grossvater Wilhelm II. war schon dieser Frage näher getreten, ohne jedoch zum Ziele zu kommen; unter seinen Brüdern dachte namentlich Ludwig von Oberhessen an eine Aufzeichnung der bestehenden Sonderrechte. Der auf den Anstoss Georgs I. von seinem Kanzler Johannes Kleinschmidt* fertiggestellte Entwurf einer Landesordnung blieb zunächst liegen, weil die Söhne Philipps d. Gr. sich dahin einigten, die Rechts- verhältnisse aller hessischen Einzelgebiete durch eine Gesamt- kodifikation zu regeln. Da man jedoch hierin nicht über einen von Kanzler Reinhard Scheffer verfassten Entwurf hinauskam, griff Georg I., des Wartens müde, wieder auf den in seinem Auftrag für die Obergrafschaft ausgearbeiteten Entwurf zurück und sandte ihn zunächst zur Prüfung an die Juristen-Fakultät in Marburg. Als er merkte, dass das Hofgericht, das den Landgrafen überhaupt von seinem Plane hatte abbringen wollen, die Sache hinauszog, forderte er 1591 mit ungestümen Worten die sofortige Rückgabe des Entwurfs und führte ihn kurzerhand in der Praxis ein, ohne dass eine formgerechte, offizielle Publikation erfolgt wäre. Dies ging um so leichter, weil es sich bei dem Entwurfe wesentlich um bereits bestehendes Recht in sicherer Formulierung handelte und dieser somit in hohem Masse den Wünschen der Praxis ent- sprach. Es ist die bekannte Katzenelnbogener Landes- ordnung, bezw. Landrecht, das bis zur Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches in der Obergrafschaft in Geltung blieb. s⁸

Zur Erledigung der Regierungsgeschäfte bediente sich Georg I. seiner Kanzlei, die in seiner Landgrafschaft in der gleichen Form bestand, wie in den übrigen deutschen Territorialstaaten; seine ersten Kanzleibeamten nahm er aus der Zahl der in der Obergrafschaft tätigen und deshalb dort bekannten Amtsleute. Der geringen Ausdehnung des Landes entsprechend war die Zahl der Räte recht beschränkt, zumal da der Landgraf wie ein be- güterter Privatmann in alle Angelegenheiten selbst Einsicht nahm. Zur Begründung eines Geheimen Rats kam es erst unter seinem Nachfolger im Jahre 1617.3

³6 Rommel, HG. VI, 88 Anm. 5, VI, 91 Anm. 11.

³7 S. Steiner, Georg I., S. 185 ff. Strieder, Grundlage z. einer hess. Gelehrten- u. Schriftstellergeschichte, Marburg 1812, VII, S. 144.

3s Ludwig, Archiv f. praktische Rechtswissenschaft, NF. Bd. XV, 2. Bopp, Beiträge z. Verständnisse der 4 mittelrheinischen Landrechte, Darm- stadf 1854, I, 95. A. B. Schmidt, die geschichtl. Grundlagen d. bürgerlichen Rechts im Grossh. Hessen, S. 67 72. Steiner, Georg I., S. 185 ff.

3o Ueber die Kanzlei unter Georg I. vgl. Zentgraf a. a. O. S. 241