Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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Diesen Verhältnissen gegenüber waren die Ziele der einzu- Pläne und Er- schlagenden Territorialpolitik dem Regenten von Hessen-Darmstadt penbeaben ein Name, der sich übrigens erst allmählich zur Unterscheidung eorgs J o n Hessen-Kassel durchsetzte, zur Zeit Georgs I. aber noch nicht üblich war klar vorgezeichnet. Bei den obengenannten, mächtigen Nachbarn, die zum Teil gleich bedeutend, zum Teil weit überlegen waren, irgendwelche Gebietserwerbungen zu machen, war nur bei einem besonderen Glücksfall möglich; dieser trat aber zu Lebzeiten Georgs I. nicht ein. Es bestand im Gegenteil für ihn die Gefahr von jeuen belästigt zu werden. Dass dies nicht geschah, hat Landgraf Georg sicher dem Umstande zu verdanken, dass der engere Zusammenhalt der vier hessischen Landgrafen durch die in Philipps Testament getroffenen Anordnungen und die Bestim- mungen der Erbeinigung gewährleistet war und auch gelegentlich nach aussen wirksam wurde.

An Schwierigkeiten fehlte es ja Georg I., namentlich im Anfang seiner Regierung, nicht; es drehte sich dabei vielfach um die Durchsetzung der landesfürstlichen Rechte des Landgrafen. Zu Zeiten seines Vaters war hierin mancherlei versehen worden,

da die Obergrafschaft vollständig getrennt vom übrigen Hessen- land war, die Mittelpunkte hessischer Macht, Marburg und Kassel, weitab lagen und Philipp der Grossmütige sich lange Jahre mehr ums Reich und seine Glaubensgenossen hatte kümmern müssen als um sein eigenes Land. So galt es denn, vielfach angemasste Rechte der reichsunmittelbaren Adligen, die in der Nachbarschaft sassen, zurückzuweisen oder Differenzen mit Mainz, Pfalz und Frankfurt in Fragen des Geleitsrechtes auszugleichen ³¹.

Was die Gebietserwerbungen angeht, so begnügte sich Georg I. unter diesen Umständen damit, kleinere, unter fremdherrlicher Gewalt gelegene Gebietsteile(Höfe), die eingesprengt in seinem Lande lagen, zu erwerben und womöglich eine territoriale Bo- rührung mit den Gebieten seiner Brüder herzustellen ³².

u. Alsbach. 3. Würzburgische Lehen: die Stadt Darmstadt, die Dörfer Bessungen, Klappach, Nieder-Ramstadt, Eschollbrücken, Braunshard, Wix- hausen, Schneppenhausen. 4. Fuldische Lehen: die Dörfer Arheilgen, Gundernhausen, Rossdorf, die Burg Stornfels. 5. Pfälzische Lehen: die Burg Lichtenberg, die Dörfer Grossbieberau, Hausen, Schloss, Stadt u. Amt Homburg. Aktivlehen bei Steiner 172. Rommel V, 136.

31 Vgl. Buchs Chronik bei Nick, Georg I. S. 8.

32 Für die Territorialgesch. der Landgrafsch. und des Grossherzogtums Hessen-Darmstadt muss vor allem auf die genaue tabellarische Zusammen- stellung nach Aemtern hingewiesen werden, die L. Ewald im I. Bd. der Beiträge zur Statistik des Grossh. Hessen 1862 gegeben hat. Die i. J. 1866 erfolgten Territorialveränderungen machten eine Berichtigung nötig: L. Ewald, hist. Uebersicht der Territorialveränderungen der Ldgesch. Hessen- Darmstadt u. des Grossherzogtums Hessen i. d. Beitr. zur Statistik d. Grossh. Hessen, hg. v. d. Grossh. Zentralstelle f. d. Landesstatistik, 13. Bd. Darm- stadt 1872. Der ersten dieser Abhandlungen ist eine Uebersichtskarte zur Territorialgesch. v. Hessen-Darmstadt beigegeben. Diese Arbeit ist nach der rechtshistorischen Seite verwertet v. A. B. Schmidt, die geschichtl. Grundlagen

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