Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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Recht misslich für Georg I. war es auch, dass die ihm unter- stellte Obergrafschaft in keinerlei territorialen Verbindung mit den seinen Brüdern zugewiesenen Landesteilen des alten Hessens stand; der Main und die wetterauischen Grafen trennten sie davon. Die Gefahr für das junge Fürstentum von anderen erdrückt oder doch wenigstens in der Entwicklung gehemmt zu werden, lag um so näher, als mächtige, reichsunmittelbare Nachbarn das Land umgaben oder sogar durchsetzten. Im Süden, an der Bergstrasse, war damals die Pfalz bis nördlich von Bensheim vorgerückt, da sie die Mainzer Aemter an der Bergstrasse seit den Erfolgen des Kur- fürsten Friedrich I. des Siegreichen in der Mainzer Stiftsfehde in Pfandbesitz hatte 29. Ebenso grenzte südlich an der Bergstrasse mit dem Amt Seeheim und im Odenwald mit dem Amt Reichelsheim an das Gebiet des Landgrafen Georg die an Umfang gleich- kommende Grafschaft Erbach. Ostlich und westlich waren aus- gedehnte Landstriche in der Hand von Mainz, hier mit dem Amt Steinheim und dem oberen Stift um Aschaffenburg, dort mit dem unteren Stift um Mainz; nördlich lagerte sich breit, zum Teil in das hessische Gebiet weit einspringend, der südlich des Maines gelegene Teil der Grafschaft Isenburg. Zwischen der Landgraf- schaft und den hier genannten Gebieten lagen noch die Besitzungen reichsunmittelbarer Ritter wie der Herren zu Frankenstein, Heusen- stamm, Rodenstein, Wallbrunn; sie standen vielfach aber wiederum, ebenso wie die Grafen von Erbach mit den zur Cent Jugenheim gehörigen Dörfern und eine Reihe anderer weniger bedeutender und weniger begüterter Geschlechter, unter der hohen Centbarkeit Georgs I. 30

²⁵ 1463 waren von Mainz an die Pfalz gekommen: Bensheim, Heppen- heim, Biblis, Viernheim, Bürstadt, Lorsch, Fürth, Mörlenbach. Die Ver- pfändungsurkunde enthielt in einer Klausel ausdrücklich das Recht der Wie- dereinlösung der verpfändeten Aemter(cum pacto liberae reluitionis) Scriba, HR. St. 1806 v. J. 1461, 1820/23 v. J. 1463, Dahl, Lorsch. Urk. S. 49. Die Wiederbesitznahme durch Mainz und Entgegennahme der Huldigung der Bergsträsser Aemter erfolgt i. J. 1623(Scriba HR. St. 2356, Dahl, Lorscher Urk. S. 56), die Wiedereinlösung durch Mainz i. J. 1630(Scriba HR. St. 2363, Dahl, Lorscher Urk. S. 41); die in einzelnen Punkten zwischen Pfalz und Mainz schwebenden Streitigkeiten werden durch den Bergsträsser Re- zess v. J. 1650 beseitigt, dieser weist Handschuchsheim, Dossenheim, Secken- heim an Pfalz als Mainzer Mannlehen und wird ergänzt durch den sog. Regensburger Rezess v. J. 1653, der Hemsbach, Laudenbach u. Sulzbach an Pfalz zurückgibt, vgl. Häusser, Gesch. der Pfalz. Remling, Reformations- werk i. d. Pfalz, Speier 1850. Diehl, der Untergang d. alten ref. Gem. i. Pfälzer Amt Starkenburg 1623 1650. Veit im Katholik, III. Folge, Bd. 28 u. 29.

3o Genaue Aufzählung dieser Geschlechter mit ihren unter der Cent- barkeit Georgs I. stehenden Besitzungen bei Steiner a. a. O. S. 18 20, vgl. auch AHG. VI, 261 f. u. Nick, Georg I.(Leichenbegängnis). Die Passivlehen sind zusammengestellt v. Rommel, V. 285, Ledderhose Lehen und Staatshandbuch (auf d. Gr. Hofbibl. zu D.) Steiner S. 172. Im Gebiete Georgs I. sind es: 1. unmittelbare Reichslehen: Das Dorf Krumstadt, der Burgbau u. das Stadtrecht Rüsselsheim. 2. Mainzische Lehen: d. Burg Auerberg, das Dörfchen Auerbach u. Pfungstadt, die Burg Zwingenberg, ferner Bickenbach