Das Terri- torium Georgsl,
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Landesteile von Brüdern regiert wurden, eine völlige Entzweiung. Anders wurde es als die Söhne der ersten Inhaber, die sich als Vettern nicht mehr nahe standen, die Regierung übernahmen und die Sonderentwicklung der vier Fürstentümer einige Zeit gewährt hatte.
Aber auch ohne dass es zu unmittelbaren Reibungen kam, gerieten schon bald manche der Einrichtungen, die gemeinsam sein sollten, ausser Übung. So ging das Hofgericht schon unter den ersten Nachfolgern Philipps staak zurück, da die einzelnen Fürsten ihre Kanzleien begünstigten und daher die Zuständigkeit des Hofgerichts einzuengen trachteten. Besonders in der Ober- grafschaft hat das Hofgericht nie nennenswerten Einfluss gehabt, einmal wegen der weiten Entfernung von Marburg und der ge- ringen Bedeutung des landsässigen Adels; es waren nur sehr wenige privilegierte Familien da und diese wenige standen wirt- schaftlich auf so niedriger Stufe, dass sie in ihrer Lebenshaltung eher Bauern gleich zu achten waren. Dazu kam noch, dass der Gedanke der gemeinsamen Erhaltung des Hofgerichts politisch unklug war, da die Marburger und Kasseler Linie von dem Gericht den alleinigen Nutzen hatte, Darmstadt aber, dem das Hofgericht nichts nützen konnte, gleichermassen zu den Erhaltungskosten beitragen musste. Abgesehen von den Schwierigkeiten äusserer Art, die bewirkten, dass das Revisionsgericht keine rechte Be- deutung erlangte, konnte auch vor allem deshalb nicht recht bei ihm gearbeitet werden, weil das Zeremoniell und der Rangstreit, der sich immer wiederholte, von der kostbaren Zeit so viel ver- schlang, dass zum Urteilen keine Zeit übrig blieb ²⁵.
Noch schädigender für das Gefühl der Zusammengehörigkeit musste es sein, dass im Laufe der Zeit die allgemeinen Landtage in Hessen(schon unter den Enkeln Philipps des Grossm.) in Ab- nahme kamen und enqdlich völlig aufhörten. Auch sonst hat der kältere Sinn späterer Zeiten gar manche von den Banden, welche die vier Söhne Philipps umspannten, gelöst. Schliesslich trieb der Widerstreit der von ihnen vertretenen Interessen die beiden Haupt- linien, Kassel und Darmstadt, in verschiedene Lager, religiös und politisch, und bewirkte so, dass die beiden Linien in bitterster Fehde, zuletzt in offenem Kampfe einander gegenüberstanden. Das Erbe der Väter war in diesem Punkte zum Schaden des ganzen Hessenlandes preisgegeben.
II. Georg I. der Fromme 1567— 1596.
Begründung der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt.
Die Aufgabe, die dem jüngsten Sohn Philipps des Grossm. mit der Regierung der Obergrafschaft Katzenelnbogen zugefallen
²⁵ O. Zentgraf, das Zuständigkeitswesen i. d. Ldgr. Hessen-Darm- stadt AHG., NF. 6, 238,(bes. die Tabelle der aus d. Obergrafsch. am Hof- gericht anhängig gemachten Prozesse).


