Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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gebrachten Rechten und Freiheiten, doch gehen wir mit der An- nahme nicht fehl, dass gerade darin auch das Gefühl der Zusam- mengehörigkeit bei den Ständen des gesamten Hessenlandes sich in jenen Zeiten noch recht lebendig zeigt.

So konnte es den Anschein gewinnen, als ob Philipp der Grossmütige alles aufs beste geordnet, alle Vorkehrungen getroffen hätte, um bei der bevorstehenden Teilung Misshelligkeiten zu ver- meiden und als ob andererseits die vier Söhne Philipps noch ein Uebriges mit den verschiedenen Verträgen und Einungen getan hätten, um im Sinne ihres Vaters etwa drohende Streitigkeiten von vornherein auszuschalten und getreu der im Testamente aus- gesprochenen Mahnung Eintracht und damit die innere Einheit der Hessischen Lande aufrecht zu halten. Doch wer genauer zu- sieht, dem können eine Reihe von Unstimmigkeiten nicht verborgen bleiben, die mit der Teilung des mächtigen Fürsten- tums in die 4 ungleichen Teile, wurde sie nach den Ausführungs- bestimmungen Philipps vollzogen, unbedingt verbunden sein mussten. Das ist zunächst die eigentümlich unhaltbare Stellung zu einander, die den Brüdern vom Vater in staatsrechtlicher Beziehung zuge- wiesen wurde. Jeder der Brüder sollte politisch selbständig sein, jeder war Herr eines besonderen Fürstentums, jeder übte in seinem Territorium die landesherrlichen und landesbischöflichen Rechte aus, jeder hatte Sitz und Stimme auf dem Reichstag. Auf der anderen Seite waren die Brüder durch die Sonderbestimmungen so aneinander gebunden und so aufeinander angewiesen, dass jede politische Selbständigkeit zum guten Teil damit wieder aufgehoben wurde; zunächst sind die Brüder durch Belehnung zu gesamter Hand aneinander gefesselt, gemeinsam ist ihnen ein Obergericht, eine Kasse für Gesamt-Unternehmungen, die Hochschule; am be- deutungsvollsten war die Gemeinsamkeit des Landtags und der Synode, der Organe des weltlichen und geistlichen Regiments. Trotz dieser alle vier Brüder in gleichem Masse treffenden Be- stimmungen war aber ein von Philipp gewollter Vorrang der ältesten Linie, der Kasseler, unverkennbar, der zunächst um so leichter sich durchsetzte, so lange ein Fürst von so unzweifelhaft hervorragender Bedeutung Landgraf Wilhelms sie vertrat ²*.

Dass somit Philipp der Grossmütige in seinem Testament und die Brüder in der von ihnen geschaffenen Gesamtverfassung die Keime für Verwicklungen der gefährlichsten Art legten, ist unbestreitbar. In den ersten Dezennien nach Philipps Tode ist es allerdingsdas Gefühl der Zusammengehörigkeit der Wunsch in des Vaters letztem Willen und vielleicht der Druck der Volks- meinung, wodurch sich bei den Brüdern die Eintracht erhielt. Auch die Bande des Blutes verhüteten wohl, so lange die einzelnen

²4 W. Franck, AHG. X(1864) S. 300. G. Lenz, ADB. 22, 270. W. M. Becker, Gesch. der Universität Giessen S. 2 ff.(in der Festschrift z. Jub. d. Univ. Giesen).

Einfluss des Testaments aui die Entwick- lung Gesamt- hessens.