Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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Brüderver- gleich und Erbeinigung.

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in wiederholten Beratungen mit Beihilfe des Kanzlers Reinhard Scheffer, des Kammermeisters Simon Bing und anderer die Grundsätze zusammen, nach denen sie die gemeinsamen Angelegen- heiten behandeln wollten. Sie sind enthalten in 2 Hauptverträgen, dem Brüdervergleich, abgeschlossen zu Kassel am 29. Aug. 1567 ²1, und der Erbeinigung, errichtet zu Ziegenhain am 28. Mai 1568 ²². Es sind die Grundgesetze, die für alle Nach- kommen Philipps rechtskräftig geworden sind. Entsprechend den feierlichen Mahnungen Philipps sichern sich die Brüder Hülfe und Unterstützung in Not und Gefahr zu, erklären die Sorge für Kirche und Schulen(namentlich die hohe Schule zu Marburg), für Spitäler und Siechenhäuser als eine ihnen gemeinsame, bekräftigen die über die Erbfolge und die Erbverbrüderung, sowie über den Ausschluss der Töchter im Hause Hessen von aller Nachfolge getroffenen Be- stimmungen, wiederholen die Ungültigkeit einseitiger Veräusserung von Land und Leuten ohne Zustimmung sämtlicher erbberech- tigten Fürsten. Das die vier Landgrafschaften umschliessende Land sollte seine festeste Stütze in der Rechtspflege und Ver- waltung der Länder finden. Denn als höchstes ständiges Ge- richt galt das zu Marburg vorhandene Hofgericht; dieses Ge- richt konnten Bürger und Bauern im Instanzenzug anrufen, während es für höherstehende Personen das ordnungsmässige Gericht war. Zudem wurde ein Ober-Appellationsgericht errichtet, das dreimal jährlich in Kassel tagte. Die Brüder wollten damit nach Möglichkeit verhüten, dass von Entscheidungen des hessischen Hof- gerichtes Berufung an das Reichskammergericht eingelegt wurde. Die kirchlichen Angelegenheiten wurden in den jährlich zusammen- tretenden Generalsynoden beraten und geordnet. In der Fürsorge für die allgemeinen Angelegenheiten des Hessenlandes war den Ständen die Mitwirkung zugesichert. Ihnen stand das Recht der Steuerbewilligung zu, sowie die Befugnis Beschwerden und Wünsche vorzubringen. Ihre Versammlungen, Landtage, wurden nach Bedürfnis berufen, und zwar überliessen es nach ge- troffener Uebereinkunft die Brüder dem Aeltesten, Zeit und Ort für die Landtage zu bestimmen; ihm stand auch das Recht der Leitung der Tage zu. Daher hören wir von zahlreichen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrh. abgehaltenen gemeinsamen Land- tagen, die bald zu Kassel oder Marburg, bald zu Treysa tagten ²³. Es offenbart sich darin wohl zunächst das zähe Festhalten an her- I a1 Ueber den Brüdervergleich s. Rommel, HG. V, 112 ff. Rehm, GbHü. 18 fl.

²2 Ueber diese Erbeinigung s. Rommel, HG. V, 108 110. Der Text der Erbeinigung ist abgedruckt bei Winkelmann, Beschreibung v. Hessen V, 506 515 mit Berichtigungen bei Schmincke, mon. Hass. IV, 632 636. Lünigs Reichsarchiv IX, 789 798. Estor, elem. iur. publ. hod. 122 152. Hess. Staatsrecht II, 92 114. Rommel, HG. V, 125- 168, Beil. VI, A. B. C.

2²s Besonders bekannt sind die Landtage aus den Jahren 1567, 1569, 1572, 1576, 1583, 1586, 1594, 1598, 1603; über diese gemeinschaftl. Landtage vgl. Rommel, HG. V, 222 ff. und 239 ff.