berg, Homburg v. d. H. an Philipp, da Wilhelm„aus freund- schaftlich brüderlichem Willen auf Lebenszeit“ auf seinen Anteil verzichtete, Ulrichstein an Ludwig, Bickenbach(das jetzige Alsbacher Schloss) mit der Kaplanei Alsbach und ein Viertel des mit Kurpfalz gemeinschaftlichen Amtes Umstadt an Georg, während das Amt Gross-Umstadt unter Aufsicht Georgs zur Unterhaltung des in Ziegenhain inhaftierten und für bürgerlich tot erklärten Grafen Christoph(sein Tod erfolgte erst 1603) gestellt wurde is..
Wenn nun auch damit die Teilung des ausgedehnten Territoriums zur Tatsache geworden war, so hatte doch Philipp selbst gleich- zeitig durch eine Reihe von Anordnungen in seinem Testamente Vorsorge getroffen, dass das Hessenland seiner Ansicht nach als ein eng verbundenes Ganze angesehen werden sollte: verschiedene Angelegenheiten und Einrichtungen blieben danach gemeinsam, die wichtigsten Geschäfte wurden von den vier Brüdern gemein- sam besorgt; Titel, Wappen, Hoheitsrechte der Landgrafen waren gleich, gemeinsam die Landtage, das Hofgericht, die Universität, das Samtarchiv, die Landeshospitäler; gegenseitig sollte man sich die Festen öffnen; gemeinschaftlich blieb auch die kirchliche Or- ganisation, Streitfragen wurden auf regelmässig wiederkehrenden Generalsynoden beigelegt. Für den Fall, dass Zerwürfnisse unter den fürstlichen Brüdern ausbrächen, sollte ein Austrägalgericht entscheiden; starb einer von ihnen ohne männliche Nachkommen, so sollten die anderen Brüder zu gleichen Teilen erben(§ 19). Im Sinne der Erbverbrüderung war im Testamente für alle Güter der Staatsverlassenschaft der Grundsatz der Unveräusserlichkeit ausgesprochen(§ 27). Zudem empfingen die vier Landgrafen am 22. Jan. 1569 die Belehnung mit Land und Leuten und allen darauf bezüglichen Rechten„zu gesamter Hand“ ¹⁰. Diesen Lehens- brief nennt die Landgrafen zum ersten Male mit den schon von Philipp d. Gr. geführten Titeln: Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, zu Diez, zu Ziegenhain und zu Nidda. Das von Karl IV. verliehene Privileg de non evocando bestätigte der Kaiser und fügte 1573 das Privilegium de non appellando hinzu, dass nämlich von den Entscheidungen der höchsten hes- echen Gerlchts nicht Berufung an auswärtige Gerichte stattfinden
ürfte 20.
Gemäss diesen Bestimmungen des Vaters stellten die Brüder
¹s Ueber den Vergleich Wenck HL. I, 643. Ueber das wenig rühm- liche Treiben der Söhne aus der Nebenehe Philipps, ihre Schicksale, ihr Ende s. Rommel, HG. V, 83— 100.— Rehm, GbH. II, 14— 18. Philipp fällt in franz. Kriegsdiensten im Kampfe gegen die Hugenotten bei Mont Contour (3. Okt. 1569), ebenso Albert und Philipp Konrad an den Folgen der in dieser Schlacht empfangenen Wunden 1570, Ernst stirbt als Student in Tübingen, Hermann fällt in dänischen Kriegsdiensten 1575, Moritz stirbt zu Speier 1575 und Christoph zu Ulrichstein 1603.
19 Rommel, HG, V, 300— 308.
²0 Rommel, HG. V, 173 und 294/95.


