Testament vom 6. April 1562.
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Ludwig zu, während er die beiden Grafschaften Katzeneln- bogen seinen zwei jüngsten Söhnen vermachte. In der vom 7. Mai datierten Donation ¹° an die Söhne Margarethens, die dann in das obengenannte Testament aufgenommen wurde, bestimmte Philipp, der seiner Zeit(11. Dez. 1539) von ihm der Landgräfin Christine ausgestellten Versicherung, sowie der Erbverbrüderung zuwider, dass deren Söhnen der Titel,„Grafen aus dem Hause Hessen“, zustehen sollte, und vermachte ihnen an Herrschaften, Aemtern, Schlössern, Dörfern: Lissberg, die hessischen Anteile von Butzbach(‧¼) und Eppstein(½), Bickenbach und Um- stadt; durch die Herrschaft Eppstein sollten sie Reichsgrafen, sowie Nachbarn und Freunde der wetterauischen Grafen werden. Im Falle des Aussterbens des ganzen männlichen Stammes dieser Söhne war der Anfall aller ihrer Besitzungen an das Fürstentum Hessen vorgesehen. Für die jungen Landgrafen mussten diese Be- stimmungen äusserst hart sein; denn mit Eppstein und Butzbach verloren sie den wichtigen Stützpunkt in der Wetterau, das hes- sische Geleit nach Frankfurt, den Gulden-Weinzoll. Ihre Be- mühungen, durch Vertraute des Kaisers diesen zum Einspruch zu bewegen, blieben insofern ohne Erfolg, als Kaiser Ferdinand eine ausweichende Antwort gab(28. Sept. 1561). Philipp dem Gross- mütigen müssen aber wohl selbst Bedenken aufgestiegen sein; er ging von seinem ersten Plane ab und suchte vorübergehend jenen Söhnen zweiter Ehe Titel und Wappen der Grafschaft Katzeneln- bogen zuzuwenden, bis er in der neuen Donation vom 25. Febr. 1562 die endgültigen Bestimmungen traf, die in das Testament vom 6. April 1562 Aufnahme fanden und tatsächlich verwirklicht wurden. Mit Wissen und Zustimmung der fürstlichen Söhne über- wies damit Philipp den Söhnen aus der Nebenehe nicht nur eine Anzahl hessischer Aemter und Schlösser zum Eigentum, sondern verpflichtete auch die fürstlichen Söhne, dass sie den andern den Titel: Geborene aus dem Hause Hessen, Grafen von Diez und Herrn v. Lissberg, sowie das entsprechende Wappen nicht weigerten, sondern ihnen sogar die Reichsunmittelbarkeit zu verschaffen suchten. Mit dieser auch im Testamente erwähnten Einwilligung der jungen Landgrafen stünden manche ihrer Handlungen im Widerspruche, wenn wir nicht wüssten, dass sie(die drei älteren; der jüngste war noch unmündig) vor Notar und Zeugen Verwahrung gegen die aufgedrungene Verpflichtung einlegten. Landgraf Wilhelm er- klärte,„er werde nimmer Margarethe v. d. Sale als eheliche Ge- mahlin seines Vaters anerkennen“ und nannte jene Einwilligung eine erzwungene(7. März); die beiden nächsten Brüder versicherten (19. März), dass sie an dem früheren Testament Philipps halten und ihrem ältesten Bruder der Abrede gemäss ganz Hessen, das Ober- und Niederfürstentum, überlassen wollten. Auch der Kur- fürst von Sachsen widersprach in einem Briefe an den Landgrafen
10 S. Rommel, HG. V, 26.


