Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
Einzelbild herunterladen

7

1539, vom 25. Juli 1542, vom 6. Okt. 1545, vom 18. Nov. 1545, ef. Küch, PA.) änderten in der Hauptbestimmung nichts Wesent- liches für den Erstgeborenen. Aus der später 1567 abge- gebenen Erklärung Landgraf Wilhelms ergibt sich ebenfalls, dass sein Vater noch nach seiner Befreiung jene frühere Hauptbestim- mung zu gunsten des ältesten Sohnes verschiedentlich bestätigt hat.

In dem Testament vom 6. März 1557 aus Marburg wird allerdings eine Teilung vorgesehen, aber immerhin ist dort doch noch das Recht des Erstgeborenen gewahrt; dieser erhielt noch weit mehr, als er später tatsächlich bekommen hat, nämlich ganz Nieder- und Oberhessen, Ludwig bekam die Grafschaft Katzen- elnbogen nebst Nidda, Eppenstein, Romrod; die beiden jüngeren noch unmündigen Söhne sollten an den Höfen der bei- den älteren unterhalten werden, erhielten also keinen Anteil an der Landesregierung 6.

Leider trübte sich später das Verhältnis zwischen Philipp und seinem ältesten Sohne, dem Landgrafen Wilhelm, entweder wegen dessen Zerwürfnisses mit Margarethe v. d. Saale? oder wegen seines Widerstandes gegen die Bemühungen ihrer Söhne, beträchtliche Landesteile mit der Reichsunmittelbarkeit zu erhalten. So erklärt es sich, dass Philipp nun nicht mehr gewillt ist, ein Erstgeburtsrecht Wilhelms anzuerkennen, wiewohl er ihn für den verständigsten seiner Söhne erklärte und er ihm zumeist seine Befreiung aus der Gefangenschaft zu verdanken hatte. Der bald kundgewordenen Absicht Philipps gegenüber, Hessen geradezu zu teilen, erkannten die fürstlichen Brüder sehr wohl, welcher Nachteil aus dieser Zerreissung des Landes für das fürstliche Haus und das Territorium erwachsen musste. Daher gaben die Prinzen Ludwig und Philipp Georg war noch minderjährig eine ge- heime Verschreibung ab des Inhalts, dass dem ältesten Bruder nach dem Gebrauch der fürstlichen Häuser deutscher Nation unbedingt die Prärogative gebühre; sie wollten sich darum für ihnzur Behauptung des ungeteilten Nieder- und Oberfürsten- tums eidlich und erblich verpflichten.

Nichtsdestoweniger entzog Philipp in dem Testament vom 13. Mai 1560 Oberhessen dem ältesten Sohne und wies es

Vgl. Rommel, HG. V, 14 Anm. 5.

7 Heppe, Kirchengesch. Hessens I, 347 Anm. 2. Rommel, HG. V, 20 f. Inwieweit bei der schon im Testament von 1557 vorgesehenen Teilung bei Philipp die Absicht mitgespielt hat, die jüngeren Söhne zu versorgen, da nach dem im Augsburger Religionsfrieden vorgeschriebenen geistl. Vorbehalt seinen nachgeborenen Söhnen geistliche Stifte nicht mehr zugewendet werden konnten, muss dahin gestellt bleiben. Der Wortlaut des§ 25 im letzten Testament spricht nicht dafür; denn danach sollen die beiden jüngeren Söhne, falls sie ein Bistum erhielten, doch nicht den ihnen testamentarisch zugewiesenen Landesteil verlieren.

2 Rommel, HG. V, 22 ff.

» Revers vom 25. April 1560 aus Marburg, Rommel, HG. V, Beil. II S. 34 38.