Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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bereits das Bestreben mancher der sich zusammenschliessenden Dynastien geworden. Gegenüber dem am 9. Mai 1523 ergangenen Tübinger Urteil, das mit der Anerkennung der nassauischen An- sprüche auf die Grafschaft Katzenelnbogen die weibliche Erbfolge in grösseren Herrschaften zugestand, hatte Philipp wiederholt allerdings vergebens seine Standesgenossen darauf hingewiesen, dass diese Frage für sie alle eine Lebensfrage sei, dass das gleiche Los sie alle treffen könne4.

Diesen seinen Ansichten blieb Philipp auch in der Folgezeit, während der er auf dem Gipfel seines Ansehens stand, um so mehr treu, als er durch keinerlei Familienrücksichten von der Ausübung der einmal erkannten Regentenpflicht gehindert wurde; die Ein- heit und Unteilbarkeit des Regiments sah er, wenn nicht als unbedingtes Recht der Erstgeburt, so doch als Grundlage der Wohlfahrt eines wohlgeordneten Staates an. Die Vorteile, die aus der Einheit der Herrschaft für sein zu den ansehnlichsten Fürstentümern der damaligen Zeit gehörendes Land sich ergaben, waren auch zu einleuchtend, als dass sie missachtet werden konn- ten. Bildete doch Hessen in seiner Ausdehnung vom Odenwald, vom Rhein und Main bis zur Weser, die sich durch Schutz- und Lehensverhältnisse bis tief nach Westfalen und Niedersachsen erweiterte, das wichtigste Bindeglied der nördlichen und südlichen Hälfte des Reiches!

Die Fassung des vom 25. Febr. 1536 datierten Testa- ments Philipps war daher konsequentb?. Der Landgraf hatte da- mals einen einzigen Sohn und zwei unmündige Töchter; ein zwei- ter Sohn war bereits gestorben. Philipp zeigt sich auch jetzt noch gewillt, das ganze Fürstentum Hessen seinem Erstgeborenen zu vererben, alle etwa künftig nachgeborenen Söhne durch einen ge- ringen Landesteil ohne Landeshoheit abzufinden. Diese jüngeren Söhne sollten unter Schutz und Schirm des regierenden Bruders stehen und zur Mitverteidigung des Landes verpflichtet sein. Philipp gibt der Ueberzeugung Ausdruck, dassaus verteilter Regierung vill Zanks, Irrung und auch vil Beschwerung der Untertanen entstünde. Damit Hessen auf ewige Zeiten ein einiges Fürsten- tum bleibe, sollen sämtliche Brüder eine gegenseitige Versiche- rung Erbvertrag aufstellen, wonach keiner von diesen das Recht hat, etwas von seinem Erbteil zu versetzen, zu ver- kaufen oder an andere Erben gelangen zu lassen. Die Stände begrüssen diese Entschliessung mit Jubel(7. Juli zu Homberg), sie geloben für sich und ihre Nachkommen dieses Testament mit allen seinen übrigen Anordnungen zu halten und zu vollstrecken. Auch die zwischen den Jahren 1537 und 1547 aufgestellten Testa- mente oder Dispositionen, wie sie Rommel nennt(vom 26. April

4 K. Hattemer, Territorialgesch. S. 82/83. Auszug des Testaments bei Rommel HG. V, 32 Beil. 1. Rehm, GbH. II, 4 f.