Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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I. Philipps des Grossmütigen Testament.

Es entsprach vollständig der von Philipp in der Katzeneln- bogener Streitsache von Anfang an eingenommenen und hartnäckig behaupteten Haltung, wenn er in seinem ersten Testament vom Jahre 1534 vor dem Feldzug nach Württemberg seinen damals einzigen zweijährigen Sohn Wilhelm mit Zustimmung der Landstände zum Erben des gesamten Landes einsetzte¹. Freilich die meisten Fürsten der damaligen Zeit dachten anders, und vor allem begünstigten ja von jeher die Kaiser ein gleiches Erbrecht aller männlichen Erben, damit die Reichsfürsten nicht zu mächtig wurden. Das Reich hatte eben kein Interesse an der Erhaltung grösserer Partikularstaaten. Einzelne regierende Herren trafen allerdings zu gunsten der Erstgeborenen Anordnungen, doch blie- ben diese meist recht unsicher. Erst ganz allmählich rang sich die Erkenntnis durch, wie notwendig für die gesunde Entwicklung eines Staatswesens die Einführung des Erstgeburtsrechtes war?. Teilungen des Territoriums waren daher in den meisten fürstlichen Häusern üblich, damit aber auch verderbliche Bruderfehden und Bürgerkriege allzu häufig nicht zuletzt in der Landgrafschaft Hessens. Gewitzigt durch die übeln Erfahrungen seiner Vorfahren nahm Philipp den entgegengesetzten Standpunkt ein; gegen die Anschauungen des römischen Rechts bekannte er sich zum deut- schen Staatsrecht, das vor allem die weibliche Erbfolge ablehnte. Sie auszuschalten vielfach durch Erbverbrüderungen war ja

¹ Rommel HG. V, 11. Rehm, Gb. I, 328; II, 4.

Rich. Schröder, Lehrb. d. deutsch. Rechtsgesch. 5. Aufl. 1907.§ 50, S. 604,§ 78, S. 864. H. Schulze, Recht der Erstgeburt S. 317 ff. u. 344 ff. Seit dem 14. Jahrh. stand in allen fürstl. Häusern fest, dass die Fürsten- tümer in derselben Weise wie das übrige Vermögen der Erbteilung unter- lagen. Erst die goldene Bulle tat dieser Entwickelung Einhalt, indem sie für die Kurfürstentümer den Grundsatz der Unteilbarkeit und der Ver- erbung nach dem Erstgeburtsrecht aufstellte. Dieses Beispiel fand dann auch in anderen Fürstentümern Nachahmung, aber erst allmählich wurde dieser neuen staatsrechtl. Auffassung allgemeiner Rechnung getragen und auf dem Wege der Hausgesetzgebung, für die die kaiserliche Bestätigung ausnahmslos eingeholt wurde, die Anordnung rechtlich festgelegt(Branden- burg 1473, Sachsen(alb. L.) 1499, Baiern 1578, Oesterreich 1584, Hessen- Darmstadt 1606); vgl. auch Rehm, GbH. II, 3.

² Ueber die durch die wiederholten Teilungen Hessens hervorgeru- fenen Fehden s. die Zusammenstellung bei Rommel HG. V, 7 10. Vgl. auch K. Hattemer, Territorialgesch. d. Ldgsch. Hessen b. z. Tode Philipps d. Gr. S. 33/34, 49/54, 67.