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unvollſtändig, und es iſt deshalb aus ihnen nicht zu ermitteln, in wie weit damals eine principielle Aenderung der Lehrorganiſation ſtatt hatte. Der Unterricht in den beiden Claſſen wurde noch von vier Lehrern ertheilt, denen zugleich die öffentlichen Vorleſungen übertragen wurden ¹). Hoevel macht den Vorſchlag, daß der gram⸗ matikaliſche Unterricht in der zweiten Claſſe einem der publici an⸗ vertraut werde, damit, abgeſehen von der Erleichterung der Lehrer, ſich dieſer in das Unterrichten hineinleben könne.
Für unſere Kenntnis von der Lehrverfaffung der folgenden Zeit bis zum Jahr 1618 ſind faſt die einzigen Quellen die aller⸗ dings in ziemlich großer Anzahl erhaltenen Berichte der Examina⸗ toren ²) und die hierauf ſich beziehenden Schreiben des Landgrafen. Der Natur der Sache nach gehen dieſe ſämmtlich nur dann auf die Organiſation des Unterrichts ein, wenn es gilt die Urſachen der bei den Prüfungen hervorgetretenen Mängel an das Licht zu ſtellen. Bei weitem die meiſten dieſer Schriftſtücke geben uns über die Lehrgegenſtände und den Umfang, in welchem ſie behandelt wur⸗
das Jahr 1606. Dies ergiebt ſich mit hinreichender Sicherheit aus folgender Combination. In dem Briefe berichtet Hoevel, daß bei Schönfeld und Goclenius wegen Anſtellung eines Religionslehrers an⸗ gefragt, aber noch keine Antwort erfolgt ſei. Aus einem andern Brieſe vom 9. November 1606(Mss. H. fol. 57 p. 134) geht hervor, daß die Antwort jener beiden Männer eingegangen war. Wir gewinnen daher für die Abfaſſung jenes erſten Brieſes, welcher doch vor dem letz⸗ ten geſchrieben war, als ſpäteſten Termin das Jahr 1606.
¹) Infolge dieſer Anordnung führen die Lehrer der Schule, wie ſich aus den Unterſchriften und Adreſſen der Briefe erſehen läßt, den Titel Profeſſoren..
²) Der regelmäßigen Examina waren auch in dieſem Zeitraum zwei, das eine im Frühjahr, das andere im Herbſt. Die Examenberichte, welche meiſt von vier Examinatoren unterzeichnet ſind, wurden großentheils von dem Caſſeler Superintendenten Paul Stein verfaßt. Aus den unterſchriften erſehen wir, daß die Prüfungscommiſſion in der Regel aus fürſtlichen Räthen, dem Superintendenten und dem Hoſprediger ge⸗ bildet ward.


