Aufsatz 
Über die Hofschule zu Cassel unter Landgraf Moritz / Hartwig
Entstehung
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IV. Lehrverfaſſung der Elaſſenſchule.

Nach Beſtimmung der Const. Maurit.) zerfiel die Schule in zwei Claſſen, welche ihren Namen von der Hauptlektion hatten, ſo daß die erſte Claſſe logica, die zweite grammatiea hieß. Zur Aufnahme in die letztere war ein Alter von etwa zwölf Jahren er⸗ forderlich. Sodann mußte der betreffende Knabe in dem der Auf⸗ nahme voraus gehenden Examen nicht nur ſeine Befähigung zu einer wiſſenſchaftlichen Bildung überhaupt an den Tag legen, ſon⸗ dern auch eine ſichere Kenntnis der Rudimente der lateiniſchen Sprache verrathen. Um in die erſte Claſſe verſetzt zu werden, mußte der Schüler mindeſtens die Proſodie inne haben und ein fehlerfreies Exercitium in lateiniſcher Proſa ſchreiben können.

Nicht lange nach Beginn dieſer Schulperiode ²) wurden beide Claſſen in je zwei Unterabtheilungen(ordines) geſchieden, welche gleichfalls ihren Namen von den in ihnen betriebenen Hauptunter⸗ richtsgegenſtänden erhielten. Die erſte Claſſe zerfiel in den ordo Rhetoricorum und ordo Dialecticorum, die zweite ſchied ſich in den ordo Graecorum und den ordo Latinorum. Dieſe Tren⸗ nung geſchah auf den ausdrücklichen Befehl des Landgrafen, welcher es für eine zu ſchwere Aufgabe hielt, die Schüler in einer Claſſe im Lateiniſchen und Griechiſchen und in der andern in Dialektik und Rhetorik gehörig auszubilden, wenn ſie zu gleicher Zeit in dieſen Gegenſtänden unterrichtet würden ³). In der zweiten Abtheilung

¹) Cp. II, de studiorum ratione.

²) Die Theilung der Claſſen in je zwei Abtheilungen ſie zuſammen mit der Ernennung eines dritten Lehrers.

²¹) Simul duas audire grammaticas grave et inauditum ſagt Moritz in einer Nandgloſſe. Ueber die Behandlung der Rhetorik und Dialektik