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Der Veranstalter der Ausgabe ist der Jurist Johan- nes Petrus Apulus, derselbe welcher die erste Aus- gabe der Capitel des Königreichs Sicilien besorgt hat. Denn nachdem die Sammlung der Reichsgesetze, welche Johannes Matthaeus de Speciali auf Betrieb des Vicekönigs Ferdinand di Acugna vorbereitet hatte und die jetzt— 1857— in dem oben erwähnten Abdrucke von Diego Orlando zum Vorschein gekommen ist, nicht zur Ausführung gekommen war, übertrug der Vicekönig Giovan de la Nuca diese Arbeit zwei berühmten Ju- risten, dem Gerolamo Apulo, dem Vater von Gio- vanni Pietro A., und dem Giovanni Anzalone. Aber nach der Vorrede der Ausgabe hat der jüngere Apulus einen guten Theil der Arbeit selbst gemacht. Was uns für unseren Zweck hierbei interessirt, ist das, dass derselbe sich als Humanisten bezeichnet und erzählt, er habe„die 28(sic) Bände der Pandekten gelesen.“
Nach dieser Ausgabe wurde von Alfonso Cariddi in Palermo eine zweite Ausgabe 1559 in 4to besorgt, welche mit einer kleinen historischen Einleitung versehen ist. Dieselbe soll Aufschluss darüber geben, woher die Rechtsbestimmung der Gütergemeinschaft der Ehegatten (§. 1. der Statuten) entstanden sei. In dieser Ausgabe finden sich schon Nachträge zu der Ausgabe des Apulus. Denn sämmtliche Paragraphen von 57 bis 63, welche nur theilweise jünger sind als die Ausgabe des Apulus, wer- den schon hier abgedruckt. Da Apulus sagt(Blatt 7. b), er habe eine ganze Anzahl Bestimmungen nicht abdrucken lassen, weil dieselben ausser Geltung gekommen seien, ¹)
¹) Er erzählt als solche Bestimmungen auf, das(von Wilhelm II. herrührende) und von den Constitutionen Friedrich II. lib. III.,§. 37, ausser Kraft gesetzte Gesetz de praescriptionibus, das in den Con- suetudines von Trapani und Patti aber noch fortgeführt wird; eine Bestimmung über die Formalitäten bei Contraktabschlüssen und über die Orthagia. Ferner sagt er, er wolle die Bestimmungen über die Juden ganz weglassen, da sie ja ganz aus dem Lande getrieben seien. Obwohl nun 1559 dieselben noch keine Erlaubniss zur Rückkehr hatten, lässt doch Cariddi diese Bestimmung, die offenbar also nur ein antiquarisches Interesse hatten, wieder abdrucken. Cariddi, wel- cher gleich Apulus eine Sammlung der Capitel des Reichs veran- staltet hatte, scheint nicht den Satz des Apulus:„Nam licet omnes delectet antiquitas, delectabilior tamen brevitas“ getheilt zu haben.


