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2) Nachricht hiervon der Prüfungs-Commission in. Marburg um ein gleiches Verfahren auch hiusichtlich der theoretischen Prüfung der Candidaten des Gymnasiallehr- amts in den Fällen eintreten zu lassen, in welchen diese Candidaten vor ihrer Prü- fung als Candidaten des Gymnasiallehramts bereits ihr theologisches Studium durch eine befriedigend ausgefallene Prüfung vor der theologischen Facultät absolvirt
haben sollten-. Durch Beschluss Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 12. Januar 1852
zur Nr. 409 wurde sümmtlichen Gymnasial-Directoren eröffnet, dass in den durch die Verfügung vom 29. October 1849 Nr. 11548 Pr. d. J. angeordueten Einrichtungen des Gymna- sialunterrichts nunmehr folgende Abänderungen getroffen werden.
1) Das Lehrziel der lateinischen Sprache im Gymnasium wird, unter Aufhebung der Bestimmung unter 1 4 b der gedachten Verfügung vom 29. October 1849, dahin be- stimmt, dass die Schiller einen Prosaiker so wie einen Dichter der guten Zeit, mit Ausschluss besonders schwieriger Stellen, ohne Vorbereitung richtig in das Deutsche und ein dem lateinischen Ausdrucke nicht widerstrebendes Dictat grammatisch richtig in das Lateinische übertragen können, auch einen kurzen lateinischen Aufsatz über einen historischen Gegenstand ohne auflallende Febler gegen Sprache und Diction abzufassen im Stande seien.
Nach Befinden ist bei der schriftlichen Maturitätsprüfung neben dem Exercitium auch ein Aufsatz der neben bemerkten Art zur Aufgabe zu stellen, und wird hiermit die betreffende Anordnung in I. 8 der genannten Verordnung zurückgezogen.
2) Der lateinischen Sprache sind in den 2 obern Klassen nicht über 9, in den vier untern Klassen nicht über zehn wöchentliche Lehrstunden zuzuweisen; auch ist
3) Der Unterricht in der griechischen Sprache in Quinta zu beginnen,
und werden hiermit die betreffenden Bestimmungen der gedachten Verfügung unter I. 7 zurückgezogen.
4) Die Forderung der Anfertigung eines leichten griechischen Scriptums für die Matu- ritätsprüfung wird unter den durch das Regulativ vom 7. August 1844 desfalls ge- troffenen Bestimmungen wieder hergestellt, und hiernach die betreffende Vorschrift unter I. 8 der mehrerwähnten Verfügung aufgehoben.
5) Die Anfangsgründe der Stereometrie(die Lehre von den Kegelschnitten, so wie selbstverständlich die sphärische Trigonometrie ausgeschlossen) sind in den mathema- tischen Lehrcursus der Prima aufzunehmen, und, nachdem diese Aufnahme wird be- wirkt und ein die Stereometrie umschliessender Lehrcursus wird vollendet sein, zum Gegenstand der Maturitätsprüfung zu machen.
Es ist übrigens nicht erforderlich, dass bei jedem Act der Maturitätsprüfung jeder einzelne Abiturient in diesem Lehrgegenstande geprüft werde; vielmehr genügt


