Aufsatz 
Die älteren Handschriften der Gymnasialbibliothek zu Weilburg / von Richard Gropius
Entstehung
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a) Cholera, Ruhr, Masern, Rötheln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Flecktyphus und Rückfallsfieber.

b) Unterleibstyphus, Kontagiöse Augenentzündung, Krätze und Keuchhusten, der letztere, so bald und so lange er krampfartig auftritt.

2) Kinder, welche an einer in Nr. la oder b genannten ansteckenden Krankheit leiden, sind vom Besuche der Schule auszuschliessen.

3) Das Gleiche gilt von gesunden Kindern, wenn in dem Hausstande, welchem sie angehören, ein Fall der in Nr. la genannten Krankheiten vorkommt, es müsste denn ärztlich bescheinigt sein, dass das Schulkind durch ausreichende Abson- derung vor der Gefahr der Ansteckung geschütat ist.

4) Kinder, welche gemäss Nr. 2 oder 3 vom Schulbesuch ausgeschlossen worden sind, dürfen zu demselben erst dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt anzusehen, oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmässig als Regel geltende Zeit abgelaufen ist.

Als normale Krankheitsdauer gelten bei Scharlach und Pocken sechs Wochen, bei Masern und Rötheln vier Wochen.

30. September 1884. Der Direktor wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass die dem Gymnasium noch fehlenden Anschauungsmittel für den botanischen und zoologischen Unterricht sobald als möglich aus den Mitteln der Anstalt beschafft werden.

11. Oktober 1884. Verfügung über die Versetzung der Schüler in höhere Klassen. Eine versuchsweise Versetzung der Art, dass nach längerer oder kürzerer Zeit, zum Teil auf Grund einer zu diesem Behufe anzustellenden Prüfung nachträglich entschieden wird, ob die Schüler als der höheren Klasse angehörig anzusehen seien oder nicht, soll nicht stattfinden, sondern darauf gehalten werden, dass über die Versetzung in den betr. Lehrkonferenzen in definitiver Weise entschieden werde.

22. November 1884. Mitteilung einer Ministerial-Verfügung vom 10. November 1884, betreffend die gesunde körperliche Entwickelung der unsere höheren Schulen be- suchenden Jugend. Unter Bezugnahme auf das Gutachten der wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen vom 19. Dezember 1883 werden Bestimmungen über die die Lektionen unterbrechenden Erholungspausen und die Zeitdauer für die häuslichen Arbeiten getroffen. Bei vierstündigem Vormittags- und zweistündigem Nachmittagsunterricht hat die Gesamtdauer der Erholungspausen nicht weniger als 40 Minuten zu betragen und darf 45 Minuten nicht überschreiten. Für die Zeit- dauer der häuslichen Arbeit wird folgende Stufenfolge nach den Klassen angenom- men: VI 1 St., V 1 ½ St., IV und III2 2 St., IIIi und II2 2 ½ St., IIi und I 3 St.

17. Dezember 1884. Genehmigung, dass in den Klassen VI, V und IV statt der bisher gebrauchten biblischen Geschichte von Otto von Ostern 1885 ab das Lehrbuch für den evangelischen Religionsunterricht von Schäfer(zweiter Teil, obere Stufe J) successiv zur Einführung gelange.

12. Januar 1885. Abschrift eines Ministeriak Erlasses vom 7. Januar 1885 über die Ver- öffentlichung der Schulnachrichten in den Programmen. Es wird darin die Form