Aufsatz 
Die älteren Handschriften der Gymnasialbibliothek zu Weilburg / von Richard Gropius
Entstehung
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Anlass gegeben hat, sorgfältige Nachforschungen über das Vorleben des betreffen- den Schülers eintreten lassen.

pril 1884. Erlass einer neuen Ferienordnung. Für die höheren Schulen des Regierungsbezirks Wiesbaden beträgt die Gesamtdauer der Ferien 10 ½ Woche, von denen 2 ½ Woche auf Ostern, 1 Woche auf Pfingsten, 5 Wochen in den Herbst und 14 Tage auf Weihnachten fallen. Der Anfang der Osterferien wird jährlich vom Provinzial-Schulkollegium festgesetzt; die Pfingstferien dauern vom Sonnabend vor Pfingsten bis zum Trinitatisfeste, die Herbstferien beginnen mit dem 15. August(fällt der 19. September auf einen Sonnabend, so beginnt der Unter- richt erst am folgenden Montage); die Weihnachtsferien nehmen den 23. Dezember mittags ihren Anfang(fällt der 7. Januar auf einen Sonnabend, so beginnt der Unterricht erst am folgenden Montage). Zugleich soll auf eine möglichst baldige Bescitigung derjenigen freien Zeiten, welche ausser den hergebrachten kirchlichen Feiertagen und den nationalen Festtagen(Geburtstag Sr. Majestät des Kaisers und

Königs und Sedantag) an einzelnen Schulen ortsüblich bisher beibehalten sind, hin- gewirkt werden.

10. Juni 1884. Mitteilung eines Erlasses des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten,

7. Jul

betreffend die zur Erleichterung von Schulfahrten genehmigten Fahrpreisermässig- ungen. Es wird darin die Beförderung von Schülergesellschaften bei einer Teil- nahme von mindestens 10 Personen(einschliesslich der begleitenden Lehrer) zu den Sätzen der Militärbillets genehmigt, sowie dass bei Schulfahrten der niederen Klassen, deren Schüler im allgemeinen das zehnte Jahr nicht überschritten haben, je zwei Schüler auf ein Militärbillet befördert werden.

i 1884. Mitteilung eines Ministerial-Erlasses vom 30. Juni, betreffend Selbstmorde und Geisteskrankheiten der Schüler. Es ist die Behauptung aufgestellt worden, dass in Folge der Iberbürdung die betrübenden Fälle des Selbstmordes bei den Schülern der höheren Lehranstalten jetzt zahlreicher scien als früher, und dass sich bei denselben die bedauerlichen Fälle von Geisteskrankheit mehrten. Aus dem vorhandenen statistischen Material hat sich eine auch nur annäherungsweise Be- stätigung für diese Behauptung in keiner Weise ergeben. Um jedoch den That- bestand in einer jedem Zweifel enthobenen Sicherheit festzustellen, wird von dem Herrn Minister verlangt, dass, wenn ein Selbstmord oder Selbstmordversuch statt- gefunden hat, sofort über die Motive der That, insbesondere über den etwaigen Zusammenhang derselben mit Vorgängen der Schule, Nachforschungen angestellt und Bericht erstattet werde, ebenso auch über die Fälle von Geisteskrankheit.

31. Juli 1884. Mitteilung des Allerhöchsten Erlasses vom 27. Juni cr., mittels dessen

des Kaisers und Königs Majestät zu bestimmen geruht haben, dass fortan Beamte, welche von Sr. Majestät resp. mit Allerhöchstdessen Genehmigung angestellt worden sind, ohne Allerhöchste Erlaubnis ein Nebenamt in einem anderen Staate nicht annehmen dürfen.

13. August 1884. Abschrift einer Anweisung zur Verhütung der Ubertragung anstecken-

der Krankheiten durch die Schulen. 1) Zu den Krankheiten, welche vermöge ihrer Ansteckungsfähigkeit besondere Vor- schriften für die Schulen nöthig machen, gehören: