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Lectüre sind in der obersten Classe ausser dem einen oder anderen nicht zu langen prosaischen Buche Shakespeare und die lyrischen Dichter der Neuzeit vorgeschrieben. Die lateinische Sprache wird im Realgymnasium getrieben, weil ihre scharf ausgeprägten Sprachformen und Sprachgesetze ein anerkanntes Mittel zur Schärfung des grammatischen Sinnes sind, weil das Lesen der römischen Classiker die Schüler besser in den Geist des Alterthumes einführt, weil sie für gewisse Berufsstudien unentbehrlich ist, und weil sie das zu starke Auseinander- gehen der Wege verhindert, welche annoch zu höherer Bildung führen; zur Lektüre sollen Cäsar, Livius, Sallustius, Virgilius, Ovidius und Horatius dienen, und ausserdem sind Ueber- setzungen aus dem Deutschen in's Lateinische vorgeschrieben. Die Aufgabe des historischen Unterrichts ist dahin bestimmt, dass er den Sinn des Schülers für eine denkende Betrachtung der menschlichen Entwicklung im Ganzen und Grossen zu wecken, und für die höheren geistigen Interessen der Menschheit empfänglich zu machen, ihm ferner einen solchen Umfang von festen Kenntnissen zu geben hat, dass er den geschichtlichen Entwicklungsgang des deutschen Volkes, der Griechen und Römer, sowie der Hauptculturvölker der neueren Zeit chronologisch sicher und in klarem Zusammenhang überschaut. Der geographische Unter- richt endlich, dessen physicalische und mathematische Seite im Unterricht in der Physik und Mathematik zu erledigen ist, soll den Schülern eine genaue Kenntniss der europäischen Länder und der wichtigsten Länder der übrigen Erdtheile und ihrer gegenseitigen Verhält- nisse in statistischer und ethnographischer Hinsicht, sowie eine genaue Bekanntschaft nicht allein mit der Entwicklung, sondern auch mit der Verfassung und den inneren Verhältnissen der jetzt bestehenden bedeutenden Staaten verschaffen.
Die Menge des hier angegebenen Unterrichtsstoffs war zu gross, als dass sie von einem Schüler in ihrer ganzen Ausdehnung leicht bewältigt werden konnte. Aus diesem Grunde wurden die Unterrichtsgegenstände in obligatorische und facultative unterschieden. So konnten diejenigen, welche keine Abiturientenprüfung zu bestehen beabsichtigten, von dem lateinischen Unterrichte entbunden werden. Dieselben mussten aber alsdann an dem Unterrichte in der chemischen Technologie Theil nehmen, der für alle übrigen Schüler nur facultativ war. Ebenso war der Unterricht im freien Zeichnen nur in der untersten Classe obligatorisch, in den beiden oberen facultativ. Die Theilnahme an dem englischen Unterricht hing ganz von dem erklärten Willen der Aeltern ab, ebenso auch die Theilnahme an dem physicalischen Practicum, an der theoretischen Chemiestunde und an der für Zoologie und Botanik angesetzten Stunde in der obersten Classe.
Für die verschiedenen Gegenstände waren in den einzelnen Classen folgende wöchent- liche Unterrichtsstunden bestimmt: 1) Religion 2, 2, 2; 2) Mathematik 5, 5. 6; 3) Physik 2, 2, 3; 4) Mechanik 0, 2, 2; 5) theoretische Chemie 4, 4, 1; 6) praktische Chemie 0, 0, 2; 7) Technologie 0, 2, 2; 8) technisch-chemische Uebungen 0, 0, 4; 9) Mineralogie 0, 2, 2; 10) Zoologie und Botanik 2, 0, 1; 11) constructives Zeichnen 2, 2, 2; 12) freies Zeichnen 2, 3, 3; 13) deutsche Sprache 3, 3, 3; 14) französische Sprache 4, 4, 4; 15) lateinische Sprache 3, 3, 3; 16) englische Sprache 3, 2, 2; 17) Geschichte und Geographie 3, 3, 3; 18) Gesang 2, 2, 2.


