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Das zu entrichtende Schul- und Eintrittsgeld blieb dasselbe, wie bisher, nur musste noch die Theilnahme an den technisch-chemischen Uebungen und die Benutzung des Labo- ratoriums jährlich mit 14, das freie Zeichnen in Secunda und Prima mit 6, das physicalische Practicum, die theoretische Chemiestunde und die Stunde fär Zoologie und Botanik in Prima mit je 2 Gulden bezahlt werden, so dass von allem facultativen Unterricht nur der englische nicht besonders honorirt wurde.
Die Abiturientenprüfungen waren bisher ganz dem Lehrercollegium überlassen gewesen, sie hatten weder unter Mitwirkung eines Regierungscommissärs, noch nach von der Behörde festgesetzten Normen stattgefunden. Nachdem nun die neue Organisation der Schule einge- treten war, erliess die Herzogliche Landesregierung unter dem 6. Januar 1858 eine Instruc- tion, nach welcher diese Prüfungen für die Zukunft abgehalten werden sollten. Die haupt- sächlichsten Bestimmungen derselben waren: Erst nach zweijährigem Besuch der Prima hat ein Schüler das Recht, sich zu der Abiturientenprüfung zu melden. Von den Gemeldeten soll aber noch von der Prüfung zurückgewiesen werden, wer von der Prüfungscommission für sittlien unreif erklärt wird, d. h. nicht diejenige sittliche Festigkeit gewonnen hat, welche nothwendig ist, um eine ernste Lebensrichtung verbunden mit einer geregelten Thätig- keit einzuhalten. Ferner soll denjenigen von der Prüfung abgerathen werden, welche zwar einen Anspruch auf dieselbe erheben, aber nicht für im Allgemeinen geistig reif erklärt werden können. Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Arbeiten: 1) einen deutschen Auf- satz über ein innerhalb des Gedankenkreises eines Abiturienten liegendes Thema, mit der Forderung einer leserlichen Handschrift, orthographischer und grammatischer Richtigkeit und Genauigkeit, richtiger Interpunktion, logischer Ordnung. ästhetischer Haltung, Klarheit und Angemessenheit des Ausdrucks, einer gewissen Erschöpfung des Themas; 2) ein lateinisches Exercitium nach dem Maassstabe des in der Classe gebrauchten Uebungsbuches; 3) ein französisches Excercitium nach dem Maassstabe des in der Classe gebrauchten Uebungs- buches oder der sonst gefertigten schriftlichen Arbeiten, mit der Forderung grammatischer und orthographischer Correktheit ohne grosse Verstösse gegen den Sprachgebrauch(die Auf- gaben unter 2 und 3 müssen Gelegenheit zur Anwendung wichtiger Regeln der Formenlehre und der Syntax darbieten); 4), 5) und 6) drei mathematische Arbeiten, bestehend in der Lösung dreier Aufgaben aus den Theilen der höheren Arithmetik und Geometrie, welche in den letzten 6 Monaten in Prima nicht behandelt worden sind, oder in einer nach bestimmten, vorher anzugebenden Gesichtspunkten geordneten Uebersicht und V ergleichung zusammen- gehörender mathematischer Sätze; 7) ein Aufsatz über ein Thema aus dem Gebiete der Physik, resp. Mechanik, welches in den letzten 6 Monaten in der Prima nicht zum Vortrag gekommen ist; 8) ein Aufsatz über ein Thema aus der Chemie; 9) die Lösung einer Aufgabe aus dem constructiven Zeichnen. Wer von den Abiturienten eine besondere Tüchtigkeit in den folgenden Gegenständen erweisen zu können glaubt, darf als weitere Aufgaben bean- spruchen: 1) einen Aufsatz über ein geschichtliches Thema in Verbindung mit Geographie, und 2) ein englisches Exercitium von angemessenem Umfange. In der mündlichen Prüfung, der in der Regel ein Regierungscommissär präsidiren wird, sollen vorkommen: 1) Uebersetzung


