Aufsatz 
Geschichte der Anstalt während der ersten 25 Jahre ihres Bestehens / von Greiss
Entstehung
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dieselben dasjenige erreichte, was man erreichen wollte. Wir finden in der That, dass sich die Anzahl der Schüler von 122 in den 3 Jahren auf 149, 158 und 166 erhob. Aber schon der im Verhältniss zur Einwohnerzahl Wiesbadens nur unbedeutende Zuwachs zeigt, dass der Erfolg nicht ganz den gehegten Erwartungen entsprach. Das Verlangen nach einer eigenen Schule, welche einzig und allein die Bedürfnisse derjenigen Schüler berücksichtigte, welche nach dem 14. oder 15. Lebensjahr in den Kaufmannsstand oder in ein Gewerbe übertreten wollten, und sich doch eine bessere Schulbildung anzueignen wünschten, als ihnen die Elementarschule darbieten konnte, wurde immer lebhafter. Da es gleichzeitig als ein berech- tigtes angesehen werden musste, so konnte ihm auf die Dauer nicht widerstanden werden. Nach stattgefundenem Einvernehmen der städtischen Behörde mit Herzoglicher Landes- regierung wurde denn auch unter dem 20. August 1856 eine Hohe Ministerialresolution erlassen, nach welcher von Ostern 1857 an das Realgymnasium für die Zukunft auf seinen ediktmässigen Stand von 3 Classen, deren oberste einen zweijährigen Cursus hat, zurückge- führt, die bisherigen 4 Unterclassen aber zu einer städtischen höheren Bürgerschule unter einem eigenen Rector umgewandelt werden sollten. Die Errichittung einer Vorbereitungsclasse für das Realgymnasium, welche das Lehrercollegium als nothwendig erbeten hatte, wurde nicht gutgeheissen, sondern sollte durch angemessene Aenderung des Lehrplans für die Unterclassen der Gymnasien und für die Realschulen des Landes, auf welchen Anstalten die Realgymnasiasten ihre Vorbildung zu suchen hatten, umgangen, respective erst von dem nachgewiesenen Bedürfniss abhängig gemacht werden. Das Lehrercollegium erhielt den Auftrag, für die Anstalt in ihrer neuen Organisation einen Lehrplan zu entwerfen. Der von demselben nach reiflicher Berathung aufgestellte Entwurf erhielt mit geringen Modificationen die Genehmigung der Regierung. Ueber den Inhalt desselben wird in dem folgenden Abschnitt berichtet werden. In Folge der neuen Organisation erschien sodann im Verord- nungsblatt vom 10. Januar 1857 folgende Verfügung:»Die§. 12, 13 und 14 der Verordnung vom 20. Januar 1845, die Prüfung der Candidaten für den öffentlichen Dienst betreffend. werden Höchster Entschliessung zufolge dahin abgeändert, dass künftig die Candidaten der Forstwissenschaft, der Berg- und Hüttenkunde und der Baukunde sich darüber auszuweisen haben, dass sie die Maturitätsprüfung auf dem Realgymnasium oder einem inländischen Gelehrten-Gymnasium erstanden haben, wogegen die Zeit des Studiums auf einer Universität oder höheren technischen Lehranstalt für die Studierenden der Forstwissenschaft von 6 Semestern auf 5, für die Studierenden der Berg- und Hüttenkunde von 5 Semestern auf 4, für die Studierenden der Baukunde von 7 Semestern auf 6 herabgesetzt wird.« Endlich wurde als Uebergangsbestimmung bei der Trennung von Herzoglicher Landesregierung unter dem 31. März 1857 verfügt, dass die damaligen Quintaner des Realgymnasiums, welche für die Quarta reif erklärt worden waren, und das Realgymnasium zu absolviren gedachten, wofern sie nicht auf das Gymnasium übertreten wollten, zu einem zweijährigen Lehrcursus in die zukünftige Tertia aufgenommen würden.

In Beziehung auf Schulutensilien(Subsellien, Tafeln u. s. w.) und Lehrmittel(physi- calischer Apparat, Schulbibliothek u. s. w.) war bestimmt worden, dass dieselben nach genau