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Realgymnasium soll dabei berechtigt und verpflichtet sein, diejenigen, welche einst in den öffentlichen Dienst eintreten wollen, vor ihrem Abgange auf eine Fachschule zu prüfen, und über ihre Befähigung dazu Zeugniss auszustellen,« und:»Aus den oberen Lehrern des Realgymnasiums soll zugleich eine Prüfungs- und Begutachtungscommission gebildet werden.« Um auf diese letztere Bestimmung nicht zurückkommen zu müssen, sei hier schon bemerkt, dass sie auch nach Errichtung des Realgymnasiums insoweit Anwendung fand, als die Lehrer der Mathematik und der Naturwissenschaften zu Mitgliedern verschiedener Prüfungscom- missionen, nämlich derjenigen für Candidaten der Medicin, für Candidaten des Hochbaues. des Wasser-, Brücken- und Strassenbaues, der Berg- und Hüttenkunde, der Forstwissenschaft ernannt wurden, und dass der grösste Theil der eingehenden Patentgesuche den Lehrern der Physik und Mechanik und der Chemie zur Begutachtung zuging. Es wurde dadurch nicht nur den betreffenden Lehrern in Vergleich zu ihren übrigen Collegen ein nicht unbeträcht- liches Mass weiterer Arbeit auferlegt, das um so mehr empfunden wurde, als diese besonderen Leistungen ohne jede Vergütung bplieben, als auch erlitt der Unterricht in der Austalt zu Zeiten nicht geringe Störungen, indem manchmal zwei, ja drei Lehrer gleichzeitig in Prüf- ungscommissionen beschäftigt waren, und einige Tage lang ihre Lehrstunden nicht abhalten konnten. Dass der Direktor und die Lehrer der oberen Classen auch die Prüfungscommission für die an den Realschulen anzustellenden Lehrer bildeten, war gewiss zweckentsprechend, und es blieb diese Einrichtung auch bis 1864, in welchem Jahre für die Prüfung aller Lehrer des öffentlichen Dienstes mit Ausschluss der Elementarlehrer ein und dieselbe Commission bestellt wurde.
Auf den Beschluss der Landstände vom 6. Mai erschien unter dem 22. Juni 1844 ein landesherrliches Edikt»die Erweiterung der Gelehrten-Schulen und der Realschulen be- treffend.« Die auf das Realgymnasium Bezug habenden Paragraphen sind§. 2.§. 3.§. 4 und ein Theil von§. 5 und lauten:»§. 2. In Wiesbaden soll in Verbindung mit der städtischen Vorbereitungsschule und mittleren Realschule ein Realgymnasium als Landes- anstalt errichtet werden.§. 3. Das Realgymnasium bezweckt eine allgemeine wissenschaft- liche Vorbildung derjenigen, welche sich einem technisch-praktischen Berufe widmen und zu demselben unmittelbar übergehen, oder ihre Studien auf einer Fachschule fortsetzen wollen. Der Unterricht, welcher an demselben in drei Classen ertheilt wird, umfasst Religion. Mathe- matik und Naturwissenschaften(Physik, Chemie und Naturgeschichte), Geographie und Ge- schichte, neuere Sprachen(deutsch, französisch, englisch), die lateinische Sprache, Zeichnen und Gesang. Lehrbicher und Lehrplan werden durch Unsere Landesregierung vorgeschrieben. §. 4. Der Direktor und die Lehrer an dem Realgymnasium sollen in Rang und Gehalt den Direktoren und den Lehrern an den oberen Classen der Gelehrten-Gymnasien gleichgestellt werden.§. 5. Für die oberen Classen des Gymnasiums zu Wiesbaden, sowie für das Real- gymnasium daselbst wird das Eintrittsgeld auf 15 Gulden und das jährlich zu entrichtende Schulgeld auf 36 Gulden bestimmt.«
Am 1. Februar 1845 wurde eine Verordnung, die Prüfungen der Candidaten für den öffentlichen Dienst betreffend, bekannt gemacht. Nach S§. 9 derselben soll die Zulassung


