mich, vernommen zu haben, dass eine wirkliche Realschule in dem Sinne und in der Ausdehnung, wie ich schon mehrmals dafür gesprochen habe, für das Herzogthum errichtet werden soll. Es wird dadurch ein wahres Bedürfniss pefriedigt werden, und es pleibt nur zu wünschen, dass dieses möglichst bald geschehe.« Der landesherrliche Commissarius, Regierungspräsident Möller, gab hierauf die Erklärung ab:»Hiusichtlich der Realschulen kann ich die Versicherung ertheilen, dass die auf früheren Landtagen von dieser verehrlichen Versammlung ausgegangenen Wünsche stets beachtet werden.« Schon im folgenden Jahre (1844) legte in der Sitzung der Landesdeputirtenversammlung vom 23. April Geheimerath Vollpracht als Regierungscommissär eine Proposition der Regierung mit folgenden Worten vor:»Es sind, um den gestiegenen Bedürfnissen des öffentlichen Unterrichts in den Gelehrten- und Realschulen zu entsprechen, Veränderungen und Erweiterungen in der durch das Edilt vom 24. März 1817 vorgeschriebenen Organisation dieser Anstalten für nöthig erachtet worden. Da zur Ausführung dieser Veränderungen Zuschüsse aus allgemeinen Mitteln erforderlich werden können, so sind die Commissarien angewiesen worden, die desfallsige Proposition der verehrlichen Versammlung zur näheren Prüfung und Beschlussfassung mit- zutheilen, welchem Auftrage ich durch Uebergebung des erwähnten Aktenstücks hiermit entspreche.« Der Hauptinhalt der Proposition war: 1) Das Gymnasium zu Weilburg und die Pädagogien zu Wiesbaden und Hadamar sind zu Gelehrtengymnasien in der Art zu erweitern, dass in denselben der Unterricht zur Vorbereitung für die Universität von dem Uebertritt aus der Vorbereitungs-, respective Elementarschule bis zum Abgange auf die Universität fortgesetzt wird. 2) Eine obere Realschule oder ein Realgymnasium wird mit 3 oder 4 Classen als Landesanstalt errichtet, und mit der Vorbereitungsschule und der mittleren Realschule in Wiesbaden in Verbindung gesetzt. Die Lehrer an dieser Anstalt werden in Rang und Gehalt den Lehrern an den oberen Classen der Gelehrtengymnasien gleichgestellt. 3) Die Ausgaben für die unter pos. 1 und 2 bemerkten Unterrichtsanstalten werden nach den Bestimmungen des§. 29 des höchsten Edikts vom 24. März 1817 aufge- bracht. Der hier angezogene§. 29 des Schuledikts von 1817 lautet aber, soweit er hier in Betracht kommt, folgendermassen:»Aus allen zum öffentlichen Unterricht bestimmten Central- und Provinzialfonds und Stiftungen wird nach deren erfolgter vorgüngigen Abtheil- ung mit anderen Fonds und nach Ausscheidung der fremdartigen Ausgaben, ohne Rücksicht der Confession, ein Centralstudienfond gebildet, und der nöthige Zuschuss aus der Staats- kasse mittelst jährlicher Verwilligung des nach Massgabe gehöriger Nachweisung erforder- lichen Credits zum Budget Unserer Landesregierung geleistet.«
Zur Prüfung und Begutachtung dieser Proposition wurde ein besonderer Ausschuss von 7 Mitgliedern ernannt. Derselbe erstattete einen ausführlichen Bericht in der Sitzung vom 6. Mai, in welchem er die Annahme der Proposition in ihrem ganzen Umfange der Versammlung warm empfahl. In Beziehung auf das Realgymnasium heisst es an einer Stelle des Berichtes:»Die Deputirtenversammlung hat daher Ursache sich zu freuen, dass die Regierung den dringenden Wünschen, welche hier schon seit 5 Jahren ausgesprochen
worden sind, durch den Vorschlag zur Errichtung einer höheren Realschule entgegen ekommen,« * 5 ₰ 8 g 1*


