Conſtituirung und erſte Thätigkeit des Lehrercollegiums.
Nachdem durch die Gnade Sr. Königlichen Hoheit des Kurprinzen und Mitregenten, ſo wie durch die geneigten Beſchlüſſe der Schulbehörden und die zeitgemäßen Verwilligungen des Stadtrathes und Bür⸗ ger⸗Ausſchuſſes die Begründung der neuen Real⸗ und Bürgerſchule, welcher Name ſpäter mit der officiellen Bezeichnung„Realſchule“ vertauſcht wurde, erfolgt war, wurden die erforderlichen Einleitungen zur Einrich⸗ tung und Eröffnung der neuen Anſtalt getroffen. Durch ein vom 2. März 1843 datirtes Programm erhielten die Bewohner der Reſidenz die erſte officielle Kunde von der neu begründeten Anſtalt und der allgemeinen Einrichtung, welche die Schulbehörden ihr zu geben beabſichtigten.
Einige von auswärts berufene Lehrer trafen bis zum 1. April 1843 hier ein, und am 3. April eonſtituirte ſich das Lehrercollegium, welches vorerſt aus den ſechs erſten ordentlichen Lehrern beſtand, da die übrigen theils noch nicht beſtellt, theils noch nicht hier anweſend waren. In neun während des Monates April gehalte⸗ nen Sitzungen wurden die unumgänglich nothwendigen Vorbereitungen und Einrichtungen berathen und be⸗ ſchloſſen. Zunächſt nahm die zu veranſtaltende Prüfung der für die Realſchule angemeldeten Schüler die Auf⸗ merkſamkeit des Lehrercollegiums in Anſpruch, und es war bei der großen Anzahl der zu Prüfenden, wie bei der Unvollzähligkeit des Lehrercollegiums um ſo nöthiger, über das dabei zu beobachtende Verfahren uns recht klar zu werden, damit es möglich wurde, ein einigermaßen ſicheres Geſammt⸗Urtheil über jeden Schüler zu ermitteln und Jeden gerade der Klaſſe zuzuführen, für die er dem Stande ſeiner Kenntniſſe nach ſich eignete. Andere als dringlich ſich herausſtellende Gegenſtände der Berathung und Beſchlußfaſſung von Seiten des Lehrer⸗ collegiums waren die Einführung und Einrichtung von Klaſſenprotocollen, Cenſurbüchern, Cenſur⸗ und Ver⸗ ſäumniß⸗Liſten, die Anordnung der Klaſſen und die Einweiſung der geprüften und in die Anſtalt aufgenommenen Schüler in dieſelben, die Feſtſtellung des Lehrplanes, ſo wie vorläufige Verabredungen über die Art und Weiſe, wie die Unterrichtspläne für die einzelnen Lehrgegenſtände am zweckmäßigſten zu Stande gebracht werden könnten, endlich die Aufſtellung von Disciplinargeſetzen für die Schüler der Realſchule.
In Bezug auf die einzuführenden Klaſſenprotocolle wurde es als nothwendig anerkannt, daß in dieſelben an jedem Schultage von den betreffenden Lehrern das durchgenommene Penſum des Unterrichtsgegenſtandes, die zu häuslicher Beſchäftigung etwa gegebenen Aufgaben und die erforderlichen Bemerkungen über das Betra⸗ gen einzelner Schüler während der Lehrſtunden oder über das Verhalten der ganzen Klaſſe eingetragen würden. Denn nur dadurch wird es möglich, daß jeder Lehrer in Betreff der Aufgaben zu häuslicher Beſchäftigung we⸗ nigſtens annähernd das rechte Maaß halte und die einzelnen Schüler genauer kennen lerne, der Vorſtand der Schule aber bei den von Zeit zu Zeit vorzunehmenden Reviſionen dieſer Protocolle mit dem Fortſchritte des Unterrichts in jedem einzelnen Gegenſtande und mit den beſondern Verhältniſſen jeder einzelnen Klaſſe ſich be⸗ kannt mache und in Bekanntſchaft erhalte.
Bei Aufſtellung der Diseiplinargeſetze für die Schüler der Anſtalt glaubte ſich das Lehrercollegium von der Anſicht leiten laſſen zu müſſen, daß durch dieſe Geſetze das ganze Verhältniß der Eltern und der Schüler zur Anſtalt den Forderungen ſowohl einer ſtrengen Ordnung, wie der Humanität gegen die heranwachſende Jugend gemäß geregelt werden müſſe, und daß die Anzahl der Geſetze möglichſt zu heſchränken, jedes aber kurz, deutlich und beſtimmt auszudrücken ſei. Eine zweijährige Erfahrung hat gelehrt, daß die ſo entſtandenen Disci⸗ plinargeſetze wohl im Ganzen ihrem Zwecke entſprochen haben, jedoch im Einzelnen zuweilen nicht wirkſam genug ſind, oder auch in wenigen Fällen Beſtimmungen enthalten, die das Intereſſe der Schule nicht durchaus fordert, oder deren Ausführung ſelbſt nur im Allgemeinen zu ſichern, nicht wohl möglich iſt. Bei der bevorſtehenden neuen Redaction der Disciplinargeſetze werden dieſe Unvollkommenheiten nach Kräften beſeitigt werden.


