Aufsatz 
Die Schweden in Frankfurt am Main : 4. Bis zum Eingreifen Axel Oxenstiernas in die Verhandlungen
Entstehung
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d) den Bureaudienst bei der Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung, e) die landwirtschaftlichen Akademien; . den einjährig-freiwilligen Militärdienst; . die Anstellung im Dienste der Reichsbank; die Prüfung als Zeichenlehrer; die Zulassung zur Königlichen Akademie der Künste in Berlin; die Anstellung als Postgehilfe im Post-Subalterndienst; die Zulassung zur Zahlmeister-Laufbahn bei der Armee und Marine, zum Marine-Inten- dantur- und Werft-Betriebs-Sekretariate; 8. den Justiz-Subalterndienst; 9. den Besuch der gärtnerischen Lehranstalten zu Proskau und Geisenheim.

Zu dem Besuch der höheren Abteilung der Gärtner-Lehranstalt bei Potsdam ist aufserdem der Nachweis der Absolvierung eines bis einschliesslich Quarta reichenden Lateinkursus bezw. der Aneignung der solchem Kursus entsprechenden Kenntnisse in Latein beizubringen.

Weist ein Ober-Realschul-Abiturient durch eine an einem Real-Gymnasium abzulegende Spezial- Prüfung im Lateinischen die erforderlichen Kenntnisse nach, so erhält er nach der jetzt in Kraft stehenden Prüfungsordnung alle weitergehenden Berechtigungen der Abiturienten eines Realgymnasiums (zum Universitäts-Studium in den neueren Sprachen, zur Offizier-Karriere).

5. Diejenigen Schüler, welche nach Absolvirung der ersten Vorschulklasse die Reife zur Ver- setzung nach Sexta erlangt haben, sind berechtigt, sofern nicht Mangel an Platz vorliegt, ohne weitere Aufnahmeprüfung auf Grund ihres Zeugnisses in die Sexta des hiesigen Gymnasiums oder einer der anderen höheren Lehranstalten überzugehen.

Von der Provinzial-Steuer-Direktion zu Cassel wurde uns eine Zusammenstellung der jetzt geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Annahme, Ausbildung und Anstellung der Steuer-Supernumerare zur Kenntnissnahmé und weiteren Verbreitung übersandt. Die für unsere Schule wichtigsten Bestimmungen

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sind auszugsweise folgende: Die Provinzial-Steuer-Direktoren sind zur Annahme von Supernumeraren innerhalb der für ihren

Verwaltungsbezirk festgesetzten Anzahl selbständig befugt, wenn die Bewerber die erforderliche wissenschaftliche Vorbildung besitzen, den Dienst im stehenden Heere oder in der Flotte befriedigend abgeleistet haben und einen gesunden, für den Grenz- und Steueraufsichtsdienst geeigneten Körper besitzen, in der Lage sind, während der Ausbildungszeit ohne Beihülfe aus der Staatskasse ihrem Stande gemäſs zu leben, und das 23. Leben sjahr noch nicht überschritten haben. Die wissenschaftliche Vorbildung ist vorhanden, wenn der Bewerber die

erste Klasse einer höherenschule mit neunjährigem Lehrgange, d. h. eines Gymnasiums,

eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule, mindestens ein Jahr lang mit gutem Erfolge besucht hat. Die Gesuche um Annahme sind schriftlich an den Provinzial-Steuer-Direktor zu richten, in dessen

Bezirk die Annahme gewünscht wird, und zwar bis zum 10. April bezw. 10. Oktober jeden Jahres.

Diesen Gesuchen sind beizufügen:

a) ein von dem Bewerber selbst gefertigter und selbst geschriebener Lebenslauf;

b) das Schulzeugnis;

c) die Dienstpapiere über die Erfüllung der Militärpflicht;

d) ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Bewerbers, welches insbesondere über seine körperliche Befähigung für den Grenz- und Steueraufsichtsdienst Auskunft erteilt;

e) ein amtlich bestätigter Ausweis darüber, daſs der Bewerber im stande ist, sich aus eigenen Mitteln drei Jahre lang ohne Beihülfe aus der Staatskasse zu unterhalten, oder die Erklärung einer Person, welche sich zur Gewährung des Unterhalts während dieser Zeit verpflichtet und nach amtlicher Bescheinigung diese Verpflichtung erfüllen kann;

f) das Geburtszeugnis;.