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specie uf das Arnspurgische Closter und dessen angehörige güter und gerechtigkeiten gerichtet, Und dahero zu ersehen, quod res non amplius sit integra, sondern allbereit zur cognition und Königl. Ver- ordnung gezogen, welche mit fug nit würde retentiret werden können.“
Ferner berufe man sich darauf, dafs die Katholiken im Reich auch dergleichen bereits„practi- ciret“ hatten und sich also nicht beschweren könnten. Aufserdem beziehe man sich auf das Kriegsrecht, vermôge dessen man nicht blofs gegen Personen, sondern auch gegen deren Güter, wo und wie man sie auch ergreife, verfahren könne; auch gegen diesen Satz sei nichts einzuwenden. Auch dagegen könne man wohl nicht streiten, wenn behauptet werde, man wolle nur eine„vertrauwtere und besser quali- ficirtere’ Person einsetzen, welche das Bürgerrecht besitze. Denn man könne sagen, dals dies ja der Stadt nur zum Besten gereiche und diese sei ja verpflichtet, alles das zu thun, was zu ihrem Vorteil sei.
„Craft der übernommenen punctation“ habe sich ja der König verpflichtet, auf diese Stadt ein „wachendes aug“ zu haben, damit dieselbe innerlich wie äufserlich vor Schaden behütet werde, nun müsse man wohl annehmen, daſs Ihre Maj. als ein„am besten geübtester Kriegsheld“ in allem den Verpflich- tungen nachkomme, folglich auch in dem vorliegenden Falle. Also könne man rechtlich dem Könige nicht entgegentreten. Da die beiderseitigen Rechte also so wohl begründet seien, so erfordere es die „notturft selbsten“, daſs man dieselben wohl abwäge. Da dem Schaffner von den Schweden bereits „aufgekündet“ worden sei, so rate er,„daſs E. E. Raht denselben beschicke und ihm die räumung des hauses auferlege, auch einen kurtzen termin darzu ansetze, darauf per deputatos mit Ihrer Gnaden dem Herrn Sparrn, der anderweitlichen bestellung halben so guht immer möglich jedoch auf Ratification E. E Rahts handeln lasse.“ Denn weil hier die beiderseitigen Rechte collidierten, so sei ihm, dem Syndicus, unerfindlich, wem zugemutet werden könne, auf sein Recht zu verzichten,„sonderlich weil die possession dieses hoofs albereit durch beiderseits soldaten(!) apprehendirt worden, und die Schwedischen ohne gut- willigen Vergleich und befehlung seiner oberen nit herauſs zu bringen.“ Auch andere Stände handelten nicht anders, auch sie hatten„mit authoritet Ihrer Kgl. Maj.“ dergleichen Güter zum Besten der Stadt „ausgeboten“, oder wenigstens in Verwahrung genommen, wie aus den Beispielen einiger benachbarten Grafen dargethan werden könne. Man solle nur darauf sehen, dafs dergleichen Güter„ad modum sequestrationis“ in Besitz genommen würden.
Da nun der König sehr wohl wisse, dafs„noch viel bürger und beysafsen in dieser Statt, auſs erheblichen verhinderungen theils aber aufs vorsetzlichkeit“ die bewulste„Versicherungspflicht“ nicht geleistet, so wolle er empfehlen, dafs der Rat„den quartiren nach“ solche Personen aufsuchen und zur Ableistung dieses Eides im Beisein der schwedischen Kommissarien anhalten lasse; wer sich weigere, den solle man„aulfs dieser Statt fortschaffen.“ Dadurch werde der Rat seine„sorgfältigkeitt“ zeigen, was dem Könige nur erwünscht sein könne, aber auch„under den einwohnern alhier eine gleichheitt ins werck richten“, welche vielen Verwicklungen vorbeugen könne. Andrenfalls werde gewiſs, später oder früher, der König dasselbe thun und es könne alsdann einige Widersetzliche ihre Güter kosten.
Es sei gestern, den 25. März, auch davon die Rede gewesen, Schwalenberger habe den könig- lichen„Donationsbrieff“ wieder zurückfordern lassen mit der Androhung, er werde ihn dem Könige wieder zusenden und ihm über die Vorgänge in Frankfurt Bericht erstatten. Es sei ja bereits nach- gewiesen, wie stark der Rat bei allen konfiszierten Gütern interessiert sei, wie schwer das Aerar durch die wirklichen Besitzer später, wenn sie ihre Rechte geltend machten, geschädigt werden könne, ja es werde geradezu ein Privileg dieser Stadt, welches ihr 1572 von Maximilian II. gegeben worden sei, verletzt, weil unter den Gütern viele herrenlose seien, da deren Besitzer gestorben und verdorben seien, und da die Stadt„die succession in bonis vacantibus“ habe, ferner streite das Verfahren wider den Land- und Religionsfrieden, wie aus dem Reichs-Abschied von 1555 zu ersehen, ebenso verletze es„ein herliches privilegium d. d. 1459 von Kayser Friedrichen überkommen, darinnen E. E. Raht zugelassen wirdt, sich in Kriegsvehden ahn den beschädigern, auch ihren helffern und helffershelffern, wie und wo es nur immer mglich, ahn dero leib und gütern, schlössern, häusern und Dörffern zu erholen, dieselben zu erobern, einzunehmen und als eigne güter zu behalten oder zu begeben nach allem willen und gefallen, wie es E. E. Raht am besten anstehen und gefällig sein möge“, auch stehe diesem ganzen Prozeſs der Beschluſs auf dem Leipziger Konvent entgegen, worin die Churfürsten, Grafen und Städte übereingekommen seien, sich„ahn den officiren und dero Undergebenen auch Commissarien, wie sie nahmen haben mögten, zu erholen“, wie sie denn auch„Kayserl. Maj. und den vier cathol. herrn Churfürsten noti-


