Aufsatz 
Die Schweden in Frankfurt am Main : 4. Bis zum Eingreifen Axel Oxenstiernas in die Verhandlungen
Entstehung
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Mit dieser Relation, welche mit einem Gutachten endete, konnte sich Dr. Faust von Aschaffenburg nicht vollkommen einverstanden erklaren, deshalb brachte auch er seine Bedenken, und zwar in sehr ausführlicher und gründlicher Weise, zu Papier. ¹)

Nachdem man vernommen, was mit dem Schaffner im Arnsburger Hof geschehen solle, sei für den Rat die erste Frage, ob dieAbschaffung durch den König oder den Rat zu geschehen habe, oder wie sich sonsten am füglichsten darbey zu verhalten seyn möchte. Deshalb habe er, auf Befehl, seine geringfügigen Gedanken gestrigen Tages zu Papier gebracht,Wie ihm in so wichtigen und weit sehenden sachen zu thun gepühren wolte. Erstlich befinde sich das besagte Haus mitten in der Stadt und somit in des Ratesohngezweifelter jurisdiction. ²) wie die Akten seit 100 Jahren auf das klarste darthun. Ferner werde das Rechtex jure publico erwiesen und müsse sich im Archiv finden, dals das Kloster Arnsburg vor ungefahr 400 Jahren ³) um das Bürgerrecht in dieser Stadt nachgesucht und dasselbe erlangt habe.¹) Zurrecognition liefere es jährlich jedem derHerren Schöffen einen Fuls(?) und dem Herrn Schultheiſsen ein par Stiefel, wie es denn auch in diesem Jahre gethan habe. Dadurch werde das erlangte Bürgerrecht erneut und bestätigt. Daraus folge, dals der Rat mit diesem Hofe gleichwie mit anderen bürgern und deren gütern, ratione jurisdictionis zu verfahren haben mögte. Ja neuerdings sei im Namen des Konvents eine Bittschrift übergeben und angenommen worden, welche sich auf dieses Büurgerrecht beziehe. Wenn sich nun der Schaffner, wie dargethan werde, unbotmäſsig gezeigt habe, so stehe dem Ratüber solch verbrechen die Untersuchung und Bestrafung allein zu, da er allein das Recht habe, die Bürger in Eid und pflicht zu nehmen, und ihm allein dieser Eid geleistet werden dürfe. Es sei ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dals ein Verbrecher da gerichtet werde, wo er seine That begangen habe: der Schaffner habe seinVerbrechen in dieser Stadt verübt, also gehöre er schon aus diesem Grundsatz vor die Gerichtsbarkeit des Rates und nicht des Königs. Ja es liege unzweifelhaft von Rechts wegen dem Rate ob,die cognition und andung über diesen Schaffner fürzunehmen, weil nach einem nicht minder bekannten Rechtssatze die Obrigkeit ver- pflichtet sei, ihr Gebiet von Ubelthätern zu reinigen. Noch aus einem anderen Grunde folge für den Rat die Verpflichtung hierzu. Der ganze Prozels sei in Folge der Konfiskation entstanden, nach der Reichsverfassung besäſsen aber die Stände dasjus fisci in ihren Gebieten, demnach dürfe der Rat nur allein gegen den Schaffner verfahren. 3

Ihm, dem Syndikus, sei keine freie Reichsstadt bekannt,darinnen dergleichen Königl. Schwedische cognition und Veränderung ahn ohnbeweglichen gütern und deren einwohner practicirt worden were, es sei daher Pflicht des Rats, kein Präjudiz schaffen zu lassen. Es sei nur billig, wenn der Ratseine obrigkeitliche jurisdiction und was der anhängig amptswegen zum besten manuteniret und vertreten thut. Man müsse aber auch die Begründung ins Auge fassen, welchesich dieser sach halben auff konigl. Schwedische seiten erzeigen und dievon nit geringer importantz sei.

Man sage, das Kloster Arnsburg sei derprincipalorth, dessen habe sich der König bemächtigt, der Hof hier sei nur einAccessorium.Gleichwie nun das Convent den schafner anhero verordnet, denselben ab- und eingesetzet, auch andre jura hergebracht, also gepührete solches nunmehr Ihrer Maj. cum accessorium sequatur naturam sui principalis: in masen denn exempla mitt der Churfürstl. residentz- stadt Mayntz, dem Bischoflichen Haubtschlos Würtzburg: des teutschen ordens Residentzorths Mergentheimb, und andre mehr. Man betone, dafs der Kônig Macht habe, mit den zugehorigen Gütern, wo sie auch liegen möchten, zu schalten und zu walten, wie er wolle,welches auch rechts wegen sehr starck be- gründet. Man solle sich an den Prozeſs des Weilsfrauenklosters erinnern,den Herr Grave von Hanauw am Kayserl. Cammergericht selbsten defendiret, und man könne daraus den Schlufs ziehen, daſs die Ange- legenheitauch in diesem gegenfall nicht würde für unrecht gehalten werden können). Aufserdem sei aus einercommunicirten Instruction abzunehmen, dalsIhre Maj. sich der direction dieses gantzen Rheinischen creises undernimmet und eine gewisse Regiments Verordnung allbereit gemacht haben, welche nit allein auff die occupirte örther, sondern auch derselben zustendige bona und jura gerichtet, also auch die Augspurgische jura dieses hoofs schon allbereit darinnen begriffen zu sein erscheinen: und solches umb so viel desto mehr, weil eine absonderliche Königl. Commission fürhanden sein solle, welche in

¹) Akten II, 70.

²) Faust belegt überall seine Ansicht mit Rechtssätzen, auf deren Wiedergabe wir hier verzichten müssen.

³) Battonn II, 113 ff.) Vgl. Orth Anm. zur Ref. III, 179 ff.) Battonn V, 203.