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vernemen lasse“, und habe man es daher nicht unterlassen,„die gemütsmeinung an Ehrengedachte von .&. Ulm zu schreiben, auch dieselben gebeten, solche an E. von Straſsburg zu bringen“ und um deren Meinung
über die gegenwärtige Lage zu ersuchen. Dem Schreiben füge man eine Abschrift dessen bei, was man
an Ulm und Strassburg berichtet habe, und bitte, daſs sich auch Frankfurt darüber erklären möge. Die Nürnberger beklagen zundächst, ¹) dafs die einzelnen Städte jede für sich gehandelt haben,
es hatte ihnen nichts lieber sein können, als daſs die„für nothwendig angesehene conjunction mit Kgl.
Maj. Inn Schweden ein gesambtes werck aller ausschreibenden Stätte hette sein können.“ Aus diesem
Gesichtspunkt habe man zu Nürnberg die Verhandlungen„bilshero differirt.“ Da nun aber Ulm abge- geschlossen und Strafsburg eine Abordnung an den König gesandt habe, ²) so müsse man es„an seinen ort gestelt sein lassen.“ Wenn aber Ulm und Strafsburg in Zukunft mit dem Könige noch weiteres zu verhandlen habe, so wolle man daran erinnern, daſs dies im Namen der 4 ausschreibenden Städte ge- schehe und daſs Nürnberg davon nicht ausgeschlossen werde.„Dann bedeute gesambte Handlung nicht allein der Stättischen wohlhergebrachten Correspondenz gemäs ist, sondern auch mit mehrerem ansehen und besserem nachtruck practiciret wirdt.“ Vor allem halte man für notwendig, daſs in allernächster Zeit ein„scriptum Apologeticum“— jedenfalls an den Kaiser— ausgefertigt werde, worin nachzuweisen sei, durch„was unvermeidliche nothsachen man endlich zu angeregter conjunction getrungen worden“, aufser- dem müsse man gemeinsam an den König von Schweden schreiben, damit man wisse, woran man bei etwaigen Friedensverhandlungen sei. Weil die Herren von Strafsburg„gar fürnehme subjecta haben“, welche für solche Schriftstücke ganz besonders geeignet seien, so wolle man, das Einverständnis der Ulmer Herren vorausgesetzt,„ehrenbemelte zu Stralsburg unbeschwert ersuchen, das sie Ihnen nicht zuwider sein lassen, die Ihrigen gegen gebührlichen recompens, aus gemeinem Stättischen beutel, zu be- rurtér Verfassung zu disponiren.“ Man habe bereits angeordnet, dafs seitens Nürnbergs„die gantze untrügliche beschwerde, damit Wir bis dahero zum höchsten beträngt worden, mit Vleiſs zusammenge- tragen werden solle.“ Darüber werde man, sobald als möglich noch Bericht erstatten.
Diesem Schreiben an die„Erbaren zu Ulm“ war noch eine Nachschrift ³) beigefügt, worin der Rat von Nürnberg erklärt, er sei von Frankfurt„avisirt“ worden, ⁴) daſs der König über die Verhand- lungen in Heilbronn sehr aufgebracht sei und den Nürnberger Gesandten ganz besonders das Scheitern seiner Pläne, die er daselbst vorgelegt habe, zuschreibe.
„Wenn aber sowohl Unsere ertheilte Instruction alls auch die zurückh gebrachte relation und
Acta Unserer Abgeordneten, ein anders und soviel zu erkennen geben, das ermelter Königl. secretarius mit gutem Contento von Heilbronn verreist, auch Unsere Abgesandte, gleich den anderen anwesenden, den in Eventum gemachten und ad ratificandum übernommenen Schlufs acceptirt, unterschrieben und ausgefertigt haben, alls kommen Uns die widrigen zu Frankfurt deswegen fürgehenden discurs frömbd und beschwerlich vor“, deshalb bitte man, die zu Ulm möchten, was sie oder die Herren zu Straſsburg „von solchen widrigen reden“ gehört hätten,„unbeschwert“ nach Nürnberg melden.
Ein weiteres Schreiben aus Nürnberg ⁵) teilt mit, dafs die Stadt Rothenburg an die nach Heil- bronn Abgeordneten einen Bericht habe abgehen lassen; dieser sei aber den Gesandten Nürnbergs auf deren Rückreise„unterwegs“ zugestellt worden ⁰), also nicht an seinem Bestimmungsorte angekommen, weshalb man ihn hier in Abschrift beifüge. Aus dem Berichte könne man„den gantz erbärmlichen zustandi“ ersehen, in welchem sich die Stadt Rothenburg der Zeit befinde.
¹) Akten II, 54 vom 9. März 1632.
²) Vgl. darüber Soden a. a. O.
³) Akten II, 55, ebenfalls in Abschrift und ebenfalls vom 9. März.
⁴) Dies Schreiben fehlt leider in den Akten.
³) Akten II, 56, ebenfalls Abschrift eines Nürnberger Schreibens an Ulm und Straſsburg. ⁶) Uber die Lage Rothenburgs vgl. Soden I, 104 f.
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