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Das Schriftstück, welches im ganzen, unter Voraussetzung eines Darlehens von 200 000 Rthlr., der Stadt ja sehr günstig lautete, konnte allerdings des Königs Wille enthalten, es konnte aber auch untergeschoben sein, oder vielmehr dem Könige noch nicht zur Prüfung vorgelegen haben. Jedenfalls war es bedenklich, sich auf Grund eines nicht unterzeichneten Schreibens zu irgend etwas zu verpflichten.
Sparr verlangte, nachdem er das Schreiben verlesen hatte, die Deputierten sollten sich Information holen„und es dahin richten zu helffen, dals dieselbe dermahleins zu entlicher richtigkeit gebracht und die resolution von E. E. Raht uf morgenden tag erfolgen mögte.“
Die Deputierten zogen sich eine Zeit lang zurück und wiederholten nochmals alle einzelnen Punkte der Unterredung, darauf erklärten sie, sie seien nur dazu verordnet, nach Feindesgütern zu forschen und das Verzeichnis derselben zu führen, um weiteres hätten sie sich nicht zu kümmern. Man könne es ihnen daher nicht verargen, wenn sie„derselben sachen sich auch ferner nicht underfingen.“ Weil aber Sparr nach der Ursache frage, warum der Stadt die ganze Konfiskationsangelegenheit so
„schwer und bedenklich“ erscheine, so falle ihnen, den Deputierten, dieselbe augenblicklich nicht ein,
doch sei ihnen erinnerlich, dals auch die Bürgerschaft einige Gründe dagegen angegeben und um Ab- wendung derselben gebeten habe. Einigen Bürgern seien Güter von ihren Freunden anvertraut worden, die sie„jure depositi“ natürlich schützen müſsten Damit aber seien diese Güter auch in der Stadt Schutz geraten und diese habe die Pflicht,„alles so darinnen befindlich zum besten zu vertheidigen.“
Wolle man die Güter hier so ohne weiteres ausliefern, so„were leicht zu erachten, dafs die interessenten
hin und wieder, sonderlich in Oestreich und Flandern, als an welche örter von hinnen viel gehandelt würde, auff der hiesigen bürger güter inquiriren und sich daran nach gefallen erholen würden.“
Bereits hätten etliche Bürger, welche an anderen Orten solche„repressalien“ erfahren, gebeten, sie ihres Bürgerrechtes„zu entlassen“, damit sie„an andere örther ziehen und dals sie keine Bürger zu Frankfurt seien, beschwören könnten.“*) An der Erhaltung ihrer„effecten und wahren sei ihre höchste wohlfahrt gelegen.“ Daher möge Sparr doch bedenken, welchen Schaden die Stadt erleiden werde, wenn die„vornehmsten Bürger sich von hinnen begeben oder sonsten umb ihre hanthirung, haab und güter gebracht werden sollten.“ Der ganze Reichtum der Stadt bestehe in ihrem Kaufhandel, den- selben zu erhalten, müsse man auf alle Weise bedacht sein. Aber etliche Bürger haâtten auch noch andere Sorgen. Ihre Kinder seien im Ausland, entweder„studirenswegen“, oder um den Handel und Land und Leute anderwärts kennen zu lernen, man treffe Frankfurter Bürgersöhne allenthalben: diese aber seien alsdann nicht mehr sicher, man werde sie anhalten und zur„satisfaction“ nötigen,„welches dann groſse confusion, auch verhinderung im reisen causiren würde.“ UÜbrigens habe man noch nicht ver- nommen, dafs an anderen Orten mit der Konfiskation begonnen worden sei. Warum man denn hier den Anfang damit machen wolle? Das sei doch sehr bedenklich. Schon bei dem Nachforschen nach solchen Gütern habe man erfahren können, dafs die hiesigen Bürger, welche solche in ihrem Hause hatten, „gemeinlich wahren darauff verborget, oder gelt dagegen geliehen“; da könne es leicht geschehen, dafs die Forderungen, welche sie zu erheben berechtigt seien, grôfser sein mõchten, als der jetzige Wert der betreffenden Güter. Überhaupt scheine eine so zweifelhafte Sache nicht wert, dals die Stadt sich ihret- balben in Ungelegenheit bringen lasse.
Darum, aus keinem andren Grunde, habe der Rat der Stadt bisher immer bei der Königl. Maj. um Einstellung des ganzen Verfahrens gebeten, ja man lebe sogar jetzt noch der sicheren Hoffnung, „dafs solcher proceſs betrieb noch zur Zeitt eingestellet und auff andern weg gebracht werden könte.“
¹) So z. B. am 24. Januar 1632 der reiche Bürger Jakob du Fay vgl. Bürgermb. 24. Januar 1632.


