Aufsatz 
Die Schweden in Frankfurt am Main : 3. Bis zu Gustavs Adolfs Anwesenheit in dieser Stadt, 20. Januar 1632
Entstehung
Einzelbild herunterladen

,

nicht allein Königl. Maj. favor zu erhalten und zu vermehren sich befleilsen, sondern noch allen mög- lichen verantwortlichen Vorschub thun, daſs I. Maj. durch E. E. Rathes verschulden daran nicht verkürzt werde.

Für was summen gutzusprechen, kann nicht wol gesagt oder geschlossen werden, bis man die assecurationes vernimpt. Ich wolte aber nicht widerrahten, wann solche sicher in die 100 000 Thlr. auffzubringen.

Bey der anderen frag volckwerbungen betreffend kommt mir dieselbe vast etwas bedenklicher vor, als das vorbemerkte gutsprechen, kann auch weniger verschwiegen bleiben und gehalten werden. Jedoch wenn sie nur dahin angesehen, das volck in die nachbarschafft zu legen, damit die statt in casum necessitatis desto besser secourirt werden mõge, werden sie meines bedenkens auch zu contentiren sein und wird nur dem aerario die rechnung gemacht werden müssen, was von demselben zu solchem hergeschossen werden mõöge, wie denn auch zu praecaviren, dals man über die laufgelder ¹) nicht be- schwärt würde. Wollte nochmalen begehrt werden, dals solche werbungen mit offnem Trommelschlag geschehen sollten, hatte man vielleicht dessen auch so grofs bedenken nicht zu haben und in allerwege zu bitten, weilen die Statt mit einer schwären last unterhaltender garnison beladen, daſs dieselbe mit fernerem zumuthen verschont werde. ²)

Bey der dritten frag, die Conjunction mit den Creiſs Stenden betreffend, kann man sich meines erachtens wol erklären, wenn die Evangelischen Stende, und sonderlich die höheren, in specie auch die Statt Straſsburg als die vorsitzende zusammentreten und das ihrige thun, wölle E. E. Rath an seinem gebür auch nichts ermanglen lassen.

Was E. E. Rath verwilligen will, kann mit der Verwahrung geschehen, daſs es Königl. Maj. zu underthenigsten ehren und gnedigstem gefallen und zur contestation, dals E. E. Rath an sich nichts erwinden lasse, dals zur beföorderung göttlicher ehren, auch defs gemeinen und sonderlich des Evan- gelischen wesens, beneben aber zur conservation dieser Statt dienen und gereichen mag.

Mit diesem Gutachten, das rein sachlich gehalten, allenthalben klar und bestimmt sich ausspricht, konnte der Rat wohl zufrieden sein. Aber noch war das dritte Gutachten des Syndicus Dr. Maximilian Faust von Aschaffenburg zu hören, ehe sich die Vater der Stadt schlüssig machen sollten. Es ist das umfangreichste, umfaſst es doch 11 Seiten. ³)

Da man, so meint Dr. Faust,seine wenigen Gedanken schriftlich gewünscht, so wolle er sie hiermit geben. Der erste Punkt sei, ob bei hiesigen Kaufleutenzwo thonnen goldts gegen königl. ver- sicherung und vermittelst E. E. Rahts authoritet oder interponitets guhtsprechen aufgebracht und ent- lehnet werden mõögten. Dabei sei wohl zu bedenken, da es jetziger Zeit unmöglich sei, soviel Geld aufzubringen,ob man dieses begehr gar abschlagen, oder sich allein zu etwas erpietig machen sölle.

¹) Werbegelder. Aus etwas späterer Zeit liegt eine Rechnung vor, worin das Laufgeld oder Handgeld 1 Rthlr., höchstens 2 fl. für den Mann beträgt. Später wurden 3 Thl., ja sogar 6 Thlr. bezahlt.

²) Welcher Unfug mit den Werbungen in der Stadt oft getrieben wurde, läſst sogar das Rats-Dekret d. d. 1688 noch erkennen. Es heiſst darin, der Rat habe zu seinem groſsen Bedauern erfahren, welche Unordnungen bei den Werbungen vorzukommen pfegten, indem teils heimlich und ohne Vorwissen des Rates, teils mit Erlaub- nis desselben es geschehe, daſs auf Straſsen und Plätzen der Stadt die Trommel gerührt werde, Gesellen, Knechte und Jungen, sogar Bürger, Bürgerssöhne, Beisassen, Unterthanen, angeworbene Soldaten fortgeführt würden. Ja man zwinge oft die Leute beim Trunke dazu undprakticire ihnen heimlich Geld bei. Das müsse der Rat hiermit für alle Zeiten verbieten. Wer in Zukunft heimlich werbe, der werde ernsteste Strafe zu gewärtigen haben, nicht weniger derjenige, welcher Beihilfe dazu leiste. Wer die Erlaubnis zur Werbung habe, dürfe fortan nicht mehr mit der Trommel umherziehen bei Strafe des Verlustes genannter Erlaubnis. Wer sich aber von hiesigen Einwohnern auf diese Weise anwerben lasse, habe mindestens Gefängnisstrafe zu gewärtigen, nach Um- ständen sogar Verlust seines Bürgerrechtes. Vgl. Lersner I, 421 f.

³) Akten I, 852.