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2. Juli 1884. Königliches Provinzial-Schul-Kollegium übersendet ein vom Herrn Minister zuge-
gangenes Verzeichnis der wichtigsten Hülfsmittel für den zoologischen und botanischen Unterricht zur Beachtung bei Anschaffungen.
9. Juli 1884. Das Kuratorium übersendet abschriftlich den Ministerial-Erlafs vom 26. Juni 1884, in welchem der Herr Minister die Anerkennung der Klingerschule als einer Ober-Realschule ausspricht.
9. Juli 1884. Protokoll-Auszug des Kuratoriums ersucht alle Schuldirigenten, wegen des geringen Wasserzulaufs in der Wasserleitung darauf hinzuwirken, daſs der Wasserverbrauch in den Schulen, namentlich auch für das Besprengen der Höfe, auf das Notwendigste beschränkt werde.
14. Juli 1884. Circular-Verfügung des Hohen Ministeriums giebt Anweisung zur Verhütung der Übertragung ansteckender Krankheiten durch die Schulen. Kinder, welche an Cholera, Ruhr, Masern, Rötheln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Flecktyphus, Rückfallsfieber, Unterleibstyphus, kontagiôser Augen- entzündung, Krätze oder Keuchhusten leiden sind vom Besuche der Schule auszuschliefsen. Das Gleiche gilt von gesunden Kindern, wenn in dem Hausstande, welchem sie angehören, ein Fall von Cholera, Ruhr, Masern, Rötheln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Flecktyphus oder Rückfallsfieber vorkommt; es müſste denn ärztlich bescheinigt sein, dafs das Schulkind durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der Ansteckung geschützt ist. Die ausgeschlossenen Kinder dürfen erst dann zum Schulbesuch wieder zugelassen werden, wenn entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt anzusehen, oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmälsig als Regel geltende Zeit abgelaufen ist. Ist mit Rücksicht auf ansteckende Krankheiten die Schliefsung einer Schule oder einzelner Klassen erforderlich, so hat darüber in Städten, welche nicht unter einem Landrat stehen, der Polizei-Verwalter des Ortes nach Anhörung des Kreisphysikus und des Vorsitzenden der Schuldeputation(Kuratorium) zu entscheiden. Die Wiederöffnung einer wegen ansteckender Krankheit geschlossenen Schule oder Klasse ist nur nach vorangegangener gründlicher Reinigung und Desinfection des Schullokals zulässig und darf nur auf Grund einer vom Polizeiverwalter unter Zuziehung des Kreisphysikus zu treffenden Anordnung erfolgen.
6. August 1884. Das Kuratorium teilt mit, daſs durch Ministerial-Erlaſs vom 18. Juli c. an der Klingerschule die zur Zeit von den ordentlichen Lehrern Dr. Fritsch, Dr. Simon, Dr. Brittner, Dr. Lorey, und Dr. Weiffenbach bekleideten fünf ersten Lehrerstellen zu Oberlehrerstellen erhoben und die genannten Lehrer zu etatsmälsigen Oberlehrern befördert worden sind.
20. August 1884. Protokoll-Auszug des Kuratoriums ersucht alle Schuldirigenten, dafür Sorge tragen zu wollen, dals an Keuchhusten leidende Schüler von der Schule ferngehalten werden. In jetziger Jahreszeit dürfe Husten in Verbindung mit auffälligem Rothwerden des Kopfes als Symptom für beginnenden Keuchhusten angesehen werden.
20. August 1884. Das Kuratorium teilt abschriftlich einen Ministerial-Erlals vom 5. August c. mit, wonach der Herr Reichskanzler die Anerkennung der Klingerschule als einer lateinlosen Ober- Realschule im Sinne des§ 90, 2², Teil I der Wehrordnung vom 28. September 1875 durch Aufnahme dieser Anstalt in Klasse A, Abteilung C, des demnächst erscheinenden Nachtragsverzeignisses der militär- berechtigten höheren Unterrichtsanstalten bekannt machen wird.
22. September 1884. Rescript des Königlichen Provinzial-Schul-Kollegiums genehmigt, daſs dem katholischen Religionsunterrichte in Sekunda und Prima vom Beginn des Wintersemesters ab das Lehrbuch von Dr. A. König zu Grunde gelegt werde.
5. November 1884. Das Kuratorium ersucht sämmtliche Schuldirigenten sowie die Vorstände der Privat-Anstalten, den mit dem Sammeln von Pflanzen für Unterrichtszwecke beauftragten Schülern und Schülerinnen jegliches Betreten bestellter Felder und Gärten zu untersagen, sowie überhaupt bei
diesen oder sonst geeigneten Anlässen der Jugend die Respektierung der Feld- und Gärtnerei-Crescenz dringend ans Herz zu legen.


