II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
9. April 1884. Protokoll-Auszug des Kuratoriums teilt mit, dals beabsichtigt wird, für die Knabenschulen während des Sommersemesters 1884 regelmälsige Spielstunden einzuführen, die an den schulfreien Nachmittagen für Sextaner und Quintaner auf dem Schulhofe, für die Schüler von Quarta aufwärts auf einem besonderen Spielplatze(auſserhalb der Stadt) stattfinden sollen. Die Schüler sollen, in Abteilungen und Gespielschaften eingeteilt, unter Aufsicht und Leitung von Lehrern, sowie unter Oberleitung des städtischen Tnrninspektors wöchentlich einmal, etwa 1 ½ bis 2 Stunden lang Turn- und Bewegungs-Spiele ausführen. Die Beteiligung der Schüler an den Spielstunden ist eine freiwillige; doch ist jeder Teilnehmer zum regelmälſsigen Erscheinen während des ganzen Semesters verpflichtet. Das Kuratorium ersucht, bis 1. Mai über die Zahl der teilnehmenden Schüler, sowie die Lehrer, welche Aufsicht und Leitung(gegen Remuneration) zu übernehmen geneigt sind, zu berichten.
25. April 1884. Cirkular-Verfügung des Königlichen Provinzial-Schul-Kollegiums führt(auf Grund der von den Curatorien und Schuldirectionen eingezogenen Berichte) mit Genehmigung des Herrn Unter- richtsministers eine neue Ferienordnung für die öffentlichen höheren Schulen der Provinz(mit Ausschlufs der beiden israelitischen Realschulen zu Frankfurt a. M.) und in den Fürstentümern Waldeck und Pyrmont ein, wonach für die höheren Schulen des Regierungsbezirks Wiesbaden, sowie für die Realschule in Bockenheim künftig folgende Ferienzeiten innegehalten werden sollten: 2 ½ Woche Osterferien, deren Beginn je nach der Lage des Osterfestes auf Palmsonntag oder den Donnerstag vorher durch das König- liche Provinzial-Schul-Kollegium festgesetzt wird; 1 Woche Pfingstferien von Samstag vor Pfingsten bis zum Trinitatisfeste; 5 Wochen Sommerferien vom 15. August ab.(Fällt der 19. September auf einen Samstag, so beginnt der Unterricht erst am folgenden Montag); 14 Tage Weihnachtsferien vom 23. December ab.(Fällt der 7. Januar auf einen Samstag, so beginnt der Unterricht erst am folgenden Montage).
16. Mai 1884. Königliches Provinzial-Schul-Kollegium ordnet aus Anlafs eines vom hiesigen Magistrate ausgegangenen Gesuches vorbehaltlich der Genehmigung des Herrn Ministers die vorläufige Sistierung der neuen Ferienordnung an, mit Rücksicht auf die Dispositionen, welche viele der hiesigen Familien bereits für die bisher ortsübliche Zeit der Sommerferien getroffen hätten.
20. Mai 1884. Der Herr Minister ermächtigt das Königliche Provinzial-Schul-Kollegium, an den höheren Schulen zu Frankfurt a. M. die am 25. April d. J. erlassene Ferienordnung erst von Weih- nachten d. J. ab zur Durchführung zu bringen.
21. Mai 1884. Protokoll-Auszug des Kuratoriums ersucht die Dirigenten der hiesigen Schulen, behufs Verhütung von Unglücksfällen dafür Sorge zu tragen, dafs bei Feuers- oder sonstiger Gefahr eine rasche Entleerung der Schulgebäude stattfinde, zu diesem Zwecke unverzüglich die geeigneten Anordnungen zu treffen, deren Befolgung einzuüben und die schleunige Entleerung des Gebäudes auf ein gegebenes Signal in jedem Semester mindestens zweimal probeweise auszuführen. Einige leitende Gesichtspunkte werden angegeben.
10. Juli 1884. Circular-Verfügung des Königlichen Provinzial-Schul-Kollegiums giebt einen Erlals des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 30. März c. über Fahrpreis-Ermäſsigung zur Er- leichterung von Schulfahrten zur Kenntnis, wonach die fragliche Vergünstigung nicht nur allen Schülern öffentlicher Unterrichts-Anstalten, einschlieſslich derjenigen für Taubstumme und für Blinde, sondern auch allen von der Staatsregierung concessionierten und beaufsichtigten Privatschulen gewährt wird. Nach Erlals vom 8. Juni 1881 werden auf allen Staatsbahnen Schülergesellschaften von mindestens 10 Personen (einschlielslich der begleitenden Lehrer) zu den Sätzen der Militärbillets befördert, wobei von Klassen, deren Schüler im Allgemeinen das zehnte Lebensjahr nicht überschritten haben, je zwei Schüler auf ein Militärbillet gerechnet werden.


