28 nicht in den Unterricht, nicht in die Schule. Ja wir glauben, daß nicht einmal eine Geſchichte der ver⸗ ſchiedenen Konſtitutionen in den Einzelſtaaten und im Reiche gegeben werden kann, weil, ganz abgeſehen davon daß viele prinzipielle Fragen, die hierbei zur Erörterung kommen müſſen, noch bis heute Gegenſtand der Diskuſſion ſind, die Materie an ſich außerordentlich ſchwer und dem Verſtändnis des Primaners bei dem Mangel einer fundierten ſtaatsrechtlichen Anſchauung nicht zugänglich ſein dürfte. Doch ganz umgangen kann dieſer Punkt nicht werden; wir wollen verſuchen feſtzuſtellen, was davon in den
Unterricht gehört. Ohne auf das Materielle der Konſtitutionen ſelbſt einzugehen, ſoll dem Schüler
erklärt werden, wie die Verheißungen des§ 13 der Wiener Bundesakte allmählich in den mittleren und
kleineren Staaten zur Verleihung von Verfaſſungen führten, wie aber der Widerſtand Preußens und öſtreichs gegen die Verleihung einer Verfaſſung mit die Urſache zu der Bewegung von 1848 bildete.
Aus der Frankfurter Parlamentsgeſchichte können nur die Hauptpunkte herausgehoben werden: Grund⸗
rechte und Oberhauptsfrage(proviſoriſche Zentralgewalt— Erbkaiſer mit ſuſpenſivem Veto); dann wird
der oktroyierten preußiſchen Verfaſſung Erwähnung zu thun ſein, um zum Schluß die Hauptgrundzüge der jetzt geltenden Verfaſſung des Deutſchen Reiches mitzuteilen; wie ſich die Kompetenz der Einzelſtaaten zum Reiche verhält, die Rechte des Kaiſers, Bundesrats und des Reichstags. Dies iſt das äußerſte
Maß, deſſen Behandlung wir in dem Unterricht der Ober⸗Prima überhaupt für möglich halten. In Bezug
auf die übrigen europäiſchen Staaten kann ſich die Kenntnis der inneren Zuſtände und Verhältniſſe
auf das geringſte Maß beſchränken: der Schüler ſoll wiſſen, daß in England der Parlamentarismus bei monarchiſcher Staatsform ſeine eigentliche Ausbildung erfahren hat, daß dasſelbe unter republikaniſcher
Staatsform in Frankreich der Fall iſt, während Deutſchland der Entwickelung des parlamentariſchen
Syſtems mit Erfolg Widerſtand leiſtet und die eigentliche konſtitutionelle Monarchie repräſentiert, in der die
Krone, erfüllt von ihrer großen Aufgabe, denjenigen Faktor bildet, der, wo es nötig iſt, treibend und
fördernd oder beruhigend und zurückhaltend, immer aber verſöhnend in die kämpfenden Gegenſätze eingreift.
Am Schluſſe dieſer Unterſuchung über Zeit und Umfang des geſchichtlichen Unterrichts wollen
wir die einzelnen Punkte, um deren Feſtſtellung es ſich handelte, noch einmal zuſammenſtellen.
I. Ziel des Geſchichtsunterrichts iſt:
a. in Rückſicht auf die Perſon des Schülers: die Erwerbung hiſtoriſcher Bildung und hiſtoriſchen Sinnes, welche in Verbindung mit den ſittlichen Begriffen geeignet ſind, die Handlungen des einzelnen Menſchen ſowohl wie ganzer Völker zu beſtimmen;
b. in Rückſicht des Gegenſtandes: Kenntnis der Geſchichte derjenigen Völker, die für die fort⸗ ſchreitende Entwickelung der gebildeten Menſchheit eine beſondere Bedeutung gewonnen haben.
II. Die zeitliche Grenze des Geſchichtsunterrichts iſt das Jahr 1871(vorbehaltlich der in obigen Aus⸗ führungen begründeten Ausnahmen).
III. Umfang des Geſchichtsunterrichts: den Mittelpunkt des Geſchichtsunterrichts bildet die äußere Geſchichte(friedliche und kriegeriſche Beziehungen der Staaten zu einander). Daran ſchließt ſich die innere Geſchichte: der Religion und Sitte, der Verfaſſung und des Rechts, des Handels und Verkehrs, der Kunſt, Wiſſenſchaft und Litteratur.
IV. Maßgebend für die Auswahl, ſowohl was äußere wie was innere Geſchichte anlangt, iſt:
1. das unter Ia angegebene Ziel in Rückſicht auf die Perſon des Schülers;
2. das Maß des Verſtändniſſes des 16—19jährigen Schülers;
3. der univerſalhiſtoriſche Charakter, den der Unterricht der Oberſtufe haben ſoll.
V. Der Unterricht ſoll ein wiſſenſchaftlicher ſein.


