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und auch die Heranziehung anderer Unterrichtsgebiete wie des Sprachunterrichts, der Geographie u. ſ. w. neben dem Geſchichtsunterricht wird nicht imſtande ſein, eine wiſſenſchaftliche Begründung zu ermöglichen. Denn was kann beſten Falls auf dieſem Wege erzielt werden? Ein langſames von Jahr zu Jahr fortſchreitendes Sammeln einzelner Momente oder Faktoren komplizierterer ſtaatsrechtlicher oder volks⸗ wirtſchaftlicher Begriffe! Wie ſich dies vollziehen ſoll, wird anſchaulich und gründlich in dem Auf⸗ ſatz von Schiller(3. G. W. 42, 401 ff.), z. B. an dem Begriff Monarchie gezeigt. Eine wirklich wiſſenſchaftliche Begründung iſt dies nun aber noch nicht. Dieſe muß ergänzend hinzutreten, ſofern eine völlige Klärung dieſes Begriffs vorhanden ſein ſoll. Wir halten dies nun in dieſem Falle auch durchaus für möglich. In der Ober⸗Prima, es mag dies nun bei der engliſchen oder franzö⸗ ſiſchen Revolution geſchehen, kann man eine theoretiſch⸗philoſophiſche Betrachtung mit den Schülern anſtellen und den Begriff Monarchie, ganz abgeſehen von den verſchiedenen Formen ſeiner Ver⸗ wirklichung, erörtern. Der verſchiedene Wert der beiden Betrachtungsweiſen ſpringt ſofort ins Auge: auf jenem rein empiriſchen Wege wird der Schüler z. B. für Deutſchland von dem praktiſchen Nutzen einer Monarchie wohl überzeugt werden können, aber von der allgemeinen ideellen Berechtigung und Notwendigkeit kann er nur auf dem anderen Wege der theoretiſch⸗philoſophiſchen Betrachtung durchdrungen werden. Erſt der letztere Standpunkt wird ihm Feſtigkeit und Stärke geben, ſowohl die praktiſchen wie die theoretiſchen Einwendungen gegen die Berechtigung der monarchiſchen Staatsform zu überwinden. Die Thatſache, daß ſehr viele, die für die Praxis Monarchiſten ſind, theoretiſch von dem Vorzug der Republik überzeugt ſind, ſpricht dafür, daß die meiſten Menſchen nur auf jenem erſten Wege der praktiſchen Erfahrung zu ihrer Anſchauung gekommen ſind, was uns nicht genügend ſcheinen will.
Es giebt natürlich noch viele ſtaatsrechtliche, juriſtiſche und volkswirtſchaftliche Fragen, die beim Geſchichtsunterricht oder auch im ſprachlichen Unterricht bei Gelegenheit der Lektüre nicht unbehandelt bleiben können. Wir wünſchen dann, daß die Qualität des Unterrichts in dieſen Dingen keine geringere ſei als für die anderen Unterrichtsgebiete. Es handelt ſich ja doch in allen einzelnen Unterrichtszweigen darum, daß ein wiſſenſchaftliches Denken herangebildet werden ſoll— nun dann muß auch wiſſenſchaft⸗ lich unterrichtet werden. Das Beſte iſt für unſere Jugend noch gerade gut genug! Wo auch nur, in welchem Unterrichtsfache, oder auf welcher Altersſtufe es ſein mag, das jugendliche Verſtändnis ſich der wiſſenſchaftlichen Darbietung öffnet, da ſoll und muß der Lehrer mit ganzer Kraft einſetzen und eine Koſt bieten, die Herz und Sinn des Schülers erweitert und als Ideal die Erfaſſung der Wiſſeenſchaft ſelber ſchauen läßt. Mechaniſche geiſtige Thätigkeit ſoll aber im Gymnaſium nie an die Stelle wiſſen⸗ ſchaftlicher Behandlung treten. Läßt ſich eine Frage, ein ganzes Wiſſensgebiet von dem Schüler geiſtig bewältigen und durchdringen, ſo ſoll die Darbietung eine wiſſenſchaftliche ſein. Iſt dies nicht oder nicht in vollem Maße der Fall, ſo wird man nach Befund entweder ganz auf eine Behandlung verzichten, oder, wenn man eine Bearbeitung für nötig hält, zwar auf dem Wege der Empirie die Elemente und einzelnen Faktoren zu irgend welchen komplizierteren Vorſtellungen ſammeln, dann aber den Schüler die wiſſenſchaftliche Begründung ahnen laſſen, unter ausdrücklichem Verzicht zwar, hier zu völlig klaren Vorſtellungen zu führen, aber doch mit der Hoffnung und Ausſicht, daß der ſtrebende jugendliche Geiſt die Anregung zu wiſſenſchaftlicher Vervollkommnung in ſich aufgenommen hat.
Ad 3. Wir werden ſo zu der Beantwortung der dritten Frage, die wir uns oben geſtellt hatten, ge⸗ führt: In welchem Zuſammenhang ſind juriſtiſche, ſtaatsrechtliche und volkswirtſchaftliche Fragen im Unter⸗ richt zu behandeln? Denn darüber iſt ja wohl ſeither ſchon kein Zweifel entſtanden, daß wir mit nichten
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