Aufsatz 
Zum Geschichtsunterricht des Gymnasiums / von Theodor Goldmann
Entstehung
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ordnung, deren Inhalt alſo in ihren Hauptzügen natürlich(Stadtverordnete, Gemeinderat, Beſtellung des Bürgermeiſters, Finanzweſen, Schulweſen ꝛc. ꝛc.) dem Primaner klar ſein muß. Dieſe Dinge ſind ja nicht ſo ſchwer, daß der Schüler nicht imſtande wäre ſie zu begreifen; vieles weiß er, weil im Kreiſe der Familie dieſe Angelegenheiten beſprochen werden, manches erfährt er aus den Zeitungen. Allein ein völlig klares Bild von dem Mikrokosmos einer Gemeinde, namentlich wenn man ſich nicht beſchränkt auf den Heimatsort, das Heimatsland, ſondern alle Völker,auf die der Blick des Schülers gelenkt wurde, berückſichtigt, wird der Primaner doch nicht bekommen. Iſt denn dieſe Kenntnis auch wirklich in dem Alter von 1819 Jahren ſo unbedingt erforderlich?

Auch die Rechtspflege muß dem Schüler bei dem Abgang von der Schule verſtändlich ſein! Wenn wir die dieſen Punkt betreffenden Ausführungen(3. G. W. 42, 424 ff.) nachleſen, treten folgende Forderungen heran:

1. Unterſchied von Civil⸗ und Strafrecht.

2. Trennung von Juſtiz und Verwaltung. 3. Das ganze Gerichtsverfaſſungsweſen.

A. Gelehrte Richter: a. Einzelrichter, b. Kollegialrichter.

B. Vereinigung gelehrter und nicht gelehrter Richter:

a. Schöffengericht, b. Schwurgericht, c. Handelsgericht. C. Anwaltſchaft:

a. Staatsanwalt, b. Anwalt der Parteien.

4. Gerichtsverfahren.

A. öffentlich, B. nicht öffentlich, a. mündlich, b. ſchriftlich.

5. Der Inſtanzenzug(Berufung). 6. Kompetenz in großen Zügen.

Was werden unſere Juriſten ſagen, wenn ſie dies leſen?

Wir aber haben folgendes zu bemerken: Es wird ſowohl in der griechiſchen, römiſchen wie deutſchen Geſchichte nicht umgangen werden können, einzelne dieſer Fragen zu behandeln, und der Verſuch wird ſich lohnen, das Verſtändnis der Schüler auch für dieſes Gebiet zu eröffnen, aber für eine umfaſſende und in der oben ſkizzierten Weiſe abſchließende Behandlung fehlt, auch wenn wir die anderen Unterrichtsgebiete das ſprachliche käme vornehmlich in Betracht heranziehen, vor allem die Zeit und für ein tieferes Eindringen in den Gegenſtand doch die juriſtiſche Vorbildung und das Verſtändnis.

Weit ſchwieriger iſt das Gebiet der Wirtſchaftspflege, deren Behandlung in weitem Umfang verlangt wird. Hier glaube ich in den weiteſten Kreiſen der Fachgenoſſen Zuſtimmung zu finden, wenn ich dieſe Forderungen von dem Gymnaſium ferngehalten wiſſen will¹). Gerade die Grund⸗

¹) Welche geradezu erſchreckende Reſultate aber die Anregung dieſer Frage bereits gezeitigt hat, geht aus einer Broſchüre hervor, in der allen Ernſtes ſogar für die Volksſchule die Behandlung dieſes ſchwierigen Gebiets wirt⸗

ſchaftlicher Fragen verlangt wird. P. Jende: Üüber die Einführung der Volkswirtſchaftslehre in den öffentlichen Volksſchulunterricht(Deutſche Zeit⸗ und Streit⸗Fragen. Neue Folge. 4. Jahrgang. Heft 57).