Aufsatz 
Geschichte des lateinischen Kaiserreiches von Konstantinopel : 1. Teil. Geschichte der Kaiser Balduin I. und Heinrich 1204-1216. Unter Benutzung eines Manuskriptes von Cal Hopf und mit Unterstützung
Entstehung
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standen worden¹). Doch vermag ich ihn nur folgendermafsen zu deuten: Der Markgraf tritt an Venedig die Insel Kreta und eine Anwartschaft auf 100 000 Hyperpern, die ihm der junge Alexios vor Corfͤ gleichfalls versprochen hatte, ab; dazu alle Besitzungen und Rechte, die ihm aus den Beziehungen seines Vaters Wilhelm zum byzantinischen Reich zustanden; schlieſslich die Stadt Thessalonich selbst*). Dafür versprach ihm der Doge 1000 Mark bar und soviel Land diesseits des Bosporos, dafs daraus eine Rente von jährlich 10 000 Hyperpern erwachse. Wenn ich den Fortgang der Ereignisse ins Auge fasse, so kann bei dem letzten Versprechen wieder nur das Gebiet von Thessalonich gemeint sein. Mündliche Abmachungen mögen das bestimmt ausgesprochen haben. Bonifaz trat das Land nur ab, um es aus der Hand des Dogen zurückzuerhalten ³). Jeden- falls ein Schachzug, der der venetianischen Politik völlig entspricht. Sobald Balduin sich anschickte, aus seinem Schattenreich ein wirk- liches Kaisertum zu gestalten, fiel ihm Dandolo in den Arm und wuſste durch Begünstigung des Nebenbuhlers den Zwist im fränkischen Lager zu einem dauernden und unheilbaren zu gestalten. Schade nur, daſs so viele fränkische Barone diese Politik nicht besser durch- schaut haben.

Es ist schon nicht anders: der Kaiser war von seinen Freunden verraten worden. Sicherlich handelten diese im guten Glauben; sie wollten der Einigkeit im Heere und damit der fränkischen Sache einen Dienst erweisen. Dennoch mögen sie später Vorwürfe genug

¹) Nach Mon. 142; Nav. 984; Benvenuto di Sangiorgio bei Murat. XXIII 364; Sabellico, Ven. 1558 f. 96 97r; Cron. Zancaruola(Cod. Fosc. 6147 cap. 253 f. 88, Cod. Francof. Glauburg. No. 21 cap. 253 f. 133 134 r) gehörte Kreta zum Teil der Venetianer. Nach San. 531, Nav., Sangiorgio, Phrantzes 107, D'Outre- man 263 fand ein Kauf statt. Auch über den Besitztitel Bonifazens an der Insel sind falsche Nachrichten überliefert. Die Cron. Zanc., Nav., Trivan(s. meine Histoire de la noblesse crétoise au moyen-âge, Revue de l'Orient latin 1904) sprechen von Erbansprüchen. Richtig dagegen Dandolo 331(Mur.), 512(T u Th) u. Sabellico. Vgl. Ilgen, Markgraf Conrad von Montferrat 61.

²) Gerade das ist meist übersehen: Rann. 125; Duc. I 30; Le Beau XXI 26; Gibbon 417; Mich. 126 u. 164; Hurter I 673; Raumer 86; Medovikov 31; Stamat. 54; Paparrh. V 2; Hertzberg I 414; Heyd 306, Kugler 285; Bouchet II 205. Dagegen richtig Wilken 358; Finlay 98; Kalligas 52; Manfroni 339; z. T. Hopf 206; Gerola 7 u. 33; Riant, Inn.(18) 57..

³) Damit war aber nicht, wie Muralt 283, Pears 390, Riant l. c. und Gerola 7 meinen, das Lehnsverhältnis zum Kaiser gelöst, der Vertrag sagt vielmehr aus- drücklich, daſs dieses bestehen bleiben soll.