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kommen. Schlieſslich muſfste doch auch ein bestimmter Anteil dem Kaiser und dessen Umgebung vorbehalten werden ¹). Jedenfalls ge- winnt man den Eindruck, dafs nicht auf einmal die ganze Beutemasse verschleudert worden ist, sondern dafls man wenigstens den Versuch machte, für künftige Bedürfnisse zu sorgen und durch die Hoffnung auf die Zukunft das Heer beisammen zu halten*).
In diesen Tagen mag sich auch der Hofstaat des Kaisers gebil- det haben*). Die Hofämter wurden nach abendländischem Muster eingerichtet: Dietrich von Loos wurde Seneschall, Konon von Béthune Kämmerer, Manasse de L'Isle Küchenmeister, Makarius von St. Mene- hould Truchseſs, Milo von Provins Mundschenk, Gottfried von Ville- hardouin Marschall. Als Konnetable mochte anfangs Hugo von St. Paul gelten, später trat Dietrich von Tenremonde an seine Stelle 4). Wie man sieht, hatte das Kaisertum von Anfang an eine französisch-flan- drische Färbung, und wir kommen damit wieder auf den Gegensatz zu sprechen, der dem neuen Reiche so gefährlich geworden ist. Die Interessen der im Heere versammelten Nationen waren auf die Dauer nicht zu vereinigen, und wie bei der Wahl des Oberhauptes, so stieſsen sie bei der Verteilung und ersten Einrichtung des Reiches von neuem aufeinander. Am besten kam Balduin anfangs noch mit den Vene- tianern aus. Diese hatten ja nach dem Märzvertrag ⅜ des Reiches zu fordern*). Allein sie hatten es nicht eilig, ihre Besitzungen an-
¹) Der Märzvertrag hatte darüber nichts vorgesehen. Die Nachricht, daſs Franken und Venetianer je die Hälfte ihrer Schätze dem Kaiser gaben, nur bei Nav. 984(vgl. Daru 327, auch Muralt 281). Nach Cogg. 453 betrug die tägliche Einnahme des Kaisers 30 000 Hyperpern à 3 Silbersolidi! Jedenfalls waren aber dem Kaiser, schon durch den Besitz des Bukoleön, grolse Schätze zugefallen. So konnte er reiche Geschenke machen: an den Papst(s. oben) und später an König Philipp II. August von Frankreich(Cogg. bei Bouq. 101; pei Riant, Ex. II 237. Vgl. ebenda 99 u. 284. Ferner Wilken 378; Hurter I 660.)
²) Vgl. Bouchet II 219.
³) Eine Kleiderordnung bei Bald. Cpol. 301. Vgl. Klimke 40.
¹) Tu Th I 574; Vill. 240, 284 u. passim. Die Stellung Hugos wird nur aus seiner Funktion bei der Krönung gefolgert. S. Hurter I 660 u. 671. Vgl. ferner Rannusio 104— 106(sagenhaft aufgeschwellt); Duc. I 28; Gibb. 418; Mich. 125; Wilken 367; Buchon, Histoire des conquètes et de l'établissement des Français dans les états de l'ancienne Grèce sous les Villehardouins I 120; Medovikov 49; Sta- mat. 53; Hopf 205; Krause 79; Bouchet II 202; Riant, Inn.(18) 58.
⁵5) Der Märzvertrag hatte eine Dreiteilung, doch nicht zu gleichen Teilen, vorgesehen: der Kaiser sollte ½¼ erhalten, die Venetianer und das Pilgerheer je die Hälfte von ¼. Das macht für den Kaiser ⅛, für die Pilger und Venetianer je%
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